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| Erschienen in Ausgabe: No. 35 (1/2009) | Letzte Änderung: 30. August '11 |
von Stefan Groß
Die Diskussionen über Würde und Schutzbedürftigkeit des
Embryos, die Fragen nach den Grenzen molekularer Forschung, die Pro- und
Contradiskussionen sowohl um Erlaubnis und Verbot der
Präimplantationsdiagnostik (PID oder PGD) als auch Diskussionen über die pränatale
Untersuchung (PND) stehen derzeit im Mittelpunkt von Medizin, Ethik, Theologie
und Recht. Während die Bundesärztekammer eine Erlaubnis – unter fest gesetzten
Rahmenbedingungen – der PID fordert, lehnen die christlich-katholische Kirche
und die durch den Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission dieses diagnostische
Verfahren weiterhin ab. Für viele Christen beginnt menschliches Leben mit der
Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Jede Manipulation am Embryo stellt damit
bereits einen Eingriff dar, der nicht zu tolerieren ist. Man befürchtet, daß
durch die moderne Medizintechnik alle Grenzen überschritten werden – das
berühmte Dammbruchargument. Der Mensch, so der Vorwurf, greift dann in die
Schöpfung ein, wenn er sich anmaßt, über Leben und Tod zu entscheiden, wenn er
zu einem frühen Zeitpunkt bereits über die Lebenswürdigkeit des Embryos
nachdenkt, der dann, weil sich eben Krankheitsmerkmale herausstellen, die nicht
akzeptiert werden, verworfen wird.
Es herrscht aber nicht nur im christlichen Lager Angst vor einem medizinischen
Verfahren wie der PID, auch viele Nichtreligiöse stellen dieses diagnostische
Verfahren in Frage. Ein Blick in die deutsche Geschichte zeigt, daß der Gedanke
einer „Auswahl“ nicht nur Fiktion, sondern Realität war. Im Nationalsozialismus
fand diese genetische Selektion im sogenannten T 4 Euthanasieprojekt von 1939
ihren Höhepunkt.
Viele Mediziner sehen heute in der PID (einer Diagnostik an
einem in vitro, im Labor, befindlichen Embryo vor einem (möglichen) Transfer in
den mütterlichen Organismus) die Möglichkeit, Paaren mit Erbkrankheiten die
Chance zu verschaffen, ein gesundes Kind zu bekommen. Bei der PID handelt es
sich um ein neuartiges Verfahren, das zugleich für eine neue Qualität in der
Gendiagnostik steht. Die PID wird nach dem dritten, beziehungsweise vierten Tag
im sogenannten Achtzellstadium vorgenommen. Jede einzelne Zelle ist zu diesem
Zeitpunkt totipotent. Aus jeder einzelnen Zelle kann sich also ein kompletter
Organismus entwickeln. Bei dem Verfahren werden dann dem Embryo zwei Zellen
entnommen, deren Erbgut (DNA) auf das Vorliegen krankheitsrelevanter Merkmale
untersucht wird, auf Erbkrankheiten oder schwere Behinderungen. Dabei werden
die entnommenen Zellen, bedingt durch die Untersuchungsverfahren, zerstört. Im
Falle eines entsprechenden Befundes wird der Embryo vernichtet und nicht in die
Gebärmutter übertragen. Auch eine Untersuchung im Hinblick auf
nicht-krankheitsrelevante Merkmale ist durch dieses Verfahren möglich. So kann
ein Embryo auch dahingehend untersucht werden, ob er als möglicher Organ- oder
Gewebespender für ein bereits lebendes Geschwisterkind in Frage kommen könnte.
Möglich ist es aber auch, daß gesunde Embryonen nicht in den mütterlichen
Organismus eingepflanzt werden (1).
Bereits vor zweihundert Jahren beschäftigte sich Krause in seiner „Sittenlehre“
und „Rechtsphilosophie“ (2) mit moralischen und rechtlichen Fragen zur
Schutzwürdigkeit sowohl des ungeborenen als auch des geborenen Lebens. Da er
seine Rechts- und Moralphilosophie auch aus theologisch-metaphysischen Axiomen
heraus ableitet, begreift er bereits das embryonale Leben als unantastbar. Im
Unterschied zu Platon und Aristoteles distanziert er sich von jeder Art von
Eugenik. (3) Denn: Nicht nur dem geborenen Menschen, sondern schon dem Embryo
kommt das Recht auf Leben zu.
Der Eisenberger Denker unterscheidet aber nicht – wie heutzutage üblich –
zwischen einer Schutzwürdigkeit, die dem menschlichen Embryo unabhängig von
seinen Leistungen und Fähigkeiten (Leistungstheorie (4) einerseits und einer
sogenannten zeitlichen abzustufenden Schutzwürdigkeit (abgestufter
Lebensschutz) (5) anderseits zukommt, die seinen aktuellen Fähigkeiten
innerhalb seiner embryonalen Entwicklungsstufe zugesprochen werden kann. Krause
gilt eher als Vertreter der sogenannten „Mitgifttheorie“, die davon ausgeht,
daß die Würde des Menschen eine diesem eigene Qualität sei, die ein von Gott
(christlich-religiöse Variante) oder ein von der Natur
(naturrechtlich-idealistische Variante) mitgegebener Wert ist.
Jedes Wesen hat nicht nur von Anfang an ein Recht auf Schutzwürdigkeit, sondern
einen Anspruch auf Rechtsschutz, den es selbst nicht einklagen kann, der aber
vom Elternpaar eingefordert wird. Es handelt sich ja, wie Krause betont, schon
beim Embryo um eine Lebensform, die nicht potentiell, sondern reell ein Mensch
ist.
Krause geht es immer wieder um die Frage nach der rechtlichen Absicherung der
Schutzwürdigkeit. So verwundert es nicht, daß er bereits in seiner ersten
Schrift – der „Grundlage des Naturrechts oder philosophischer Grundriss des
Ideals des Rechtes“ von 1802/03 – einen Katalog von Rechtspflichten und
Rechtsverpflichtungen vorlegt. Er streitet nicht nur für das Eherecht, das
Recht auf Persönlichkeitsbildung, das Recht auf Sexualität, das Recht auf
Unantastbarkeit der Würde einzelner Personen und einer Gemeinschaft von
Personen, sondern betont, daß jedem Wesen ein unbedingtes Recht zukommt (6).
Frauen in der Schwangerschaft stehen zum Beispiel besondere Rechte zu, wobei
das Recht „auf vollständige Freiheit von allen Geschäften“, von schwerer Arbeit
beispielsweise dazugehört. (7)
Wie bereits betont, geht es Krause aus rechtlicher und aus
metaphysisch-theologischer Sicht um die Schutzbedürftigkeit des Lebens. Vor
diesem Hintergrund entwickelt er einen Rechtsschutz, der besagt: Das Recht auf
Leben ist nicht an körperlichen oder seelischen Schädigungen meßbar. Dennoch
muß es eine Ausnahme von der Regel geben, wenn das Leben der Mutter
beispielsweise auf dem Spiel steht. Zeichnen sich mögliche Komplikationen bei
der Schwangerschaft ab, läßt Krause „Abwehrrechte“ gelten. Das Recht, ein Kind
nicht zu bekommen, steht nicht im Widerspruch zu der von ihm geforderten
Heiligkeit des Lebens. Das Recht der Mutter, ihr Leben zu schützen, ist ein
„Abwehrrecht“. Dabei handelt es sich aber um Ausnahme- oder Notsituationen.
Nicht weil das Kind möglicherweise behindert sein könnte, ist die Abtreibung
erlaubt, sondern weil die Mutter selbst ein Recht auf Leben hat, ist die
Abtreibung kein Rechtsverstoß. Nur in diesem eingeschränkten Fall darf die
Abtreibung zu keiner strafrechtlichen Verfolgung führen.
Krause denkt nicht nur an diejenigen Personen, die aufgrund ihrer leiblichen
und geistigen „Intaktheit“ Rechtsansprüche und Rechtsforderungen einklagen
können, sondern an all jene, die aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage
sind, ihren Rechtsansprüchen selbständig Geltung zu verschaffen.
Trotz ihres „Unglücks“ sind „Rechtsbedürfnisse“ vorhanden, Behinderte können
keineswegs „rechtsunfähig sein oder werden“. (8) Krause fordert nicht nur ein
Recht auf Leben, sondern ein uneingeschränktes Recht, behinderte Menschen
entweder als Rechtssubjekte in die Gesellschaft (subjektiv) oder in die
allgemeine Rechtsperson des Staates (objektiv) einzugliedern, denn jeder „Leib“
gehört der „Sorgfalt Aller an [...]“. (9) „Schon Geburten ungesunder,
verkrüppelter und verstümmelter Kinder werden nicht gänzlich verhütet werden
können. Man lasse diese Kinder am Leben und verpflege sie öffentlich. Suche ihr
körperliches Unglück und Leiden zu mindern oder aufzuheben, bilde und
beschäftige sie ihrem beschränkten Zustand gemäß.“ (10) Es obliegt dabei der Familie
(subjektiv) und dem Staat (objektiv), die Unverletzbarkeit der Würde des
Behinderten anzuerkennen, um ihm ein Leben zu verschaffen, das „heilig und
unverletzlich sein muss“. (11)
Der Gedanke der Schutzwürdigkeit zeigt in aller Deutlichkeit den wertkonservativen
Standpunkt Krauses. Ein utilitaristisches Denken, wie es heutzutage Peter
Singer propagiert, würde er radikal zurückweisen. Singer distanziert sich nicht
nur von der christlichen Tradition abendländischer Pflicht- und
Wertvorstellungen, er plädiert für eine Ethik, die mit dem traditionellen
Menschenbild (der Mensch als Ebenbild Gottes, die Heiligkeit der Schöpfung, die
Unantastbarkeit der Würde) radikal bricht. Er plädiert nicht nur für die aktive
Sterbehilfe, er argumentiert vor allem – aus der Sicht der Tierethik –, daß das
Selbstbewußtsein einen Menschen erst zur Person mache. Hochentwickelte Tiere
haben nicht nur ein ausgeprägteres Schmerzempfinden, das den menschlichen
Schmerzen gleichgestellt ist, sie haben eine Art von Selbstbewußtsein – zumindest
höhere Primaten –, das ausgeprägter als bei einem Embryo in dem frühen Stadium
seiner Entwicklung ist. Singer fordert daher nicht nur eine neue Form von
Tierhaltung, kritisiert Massentierhaltung und plädiert für eine schmerzlose
Tötung, sondern glaubt, daß Abtreibung bis zum 7. Monat kein ethisches Problem
darstelle, weil der Fötus bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Selbstbewußtsein
habe. Er geht dabei von einem präferenzutilitaristischen Denkansatz aus, in
dessen Mittelpunkt die Forderung des größtmöglichen Glücks für eine
größtmögliche Zahl von Personen steht. Die Präferenzen der vernunftbegabten
Lebewesen sind gewichtiger als die von nicht vernunftbegabten Wesen. Ohne
Gehirn kein Mensch.
Darüber zu entscheiden, ob ein Leben lebenswert ist, ob es möglicherweise
schwere Behinderungen aufweist, diese Frage stellt sich aus der Sicht von
Krauses Metaphysik gar nicht. Denn: Die Würde des Menschen, sowohl des
ungeborenen als auch des geborenen, ist eben unantastbar. Wie der katholische
Denker Robert Spaemann, der mit aller Nachdrücklichkeit heutzutage daran
festhält, Stammzellforschung, therapeutisches und somatisches Klonen, die PID
weiterhin zu verbieten, weil der Mensch ein Bild Gottes ist (Imago Dei-Lehre),
er also (schon als Embryo) nicht verbraucht oder verzweckt werden darf, so
argumentiert auch Krause. Auch der Philosoph Honnefelder vertritt heutzutage
diese Position. Der Status des Menschseins kommt, wie er betont, nicht nur dem
geborenen Menschen zu, sondern bereits dem ungeborenen Lebewesen, das sich zu
einem Mensch entwickelt. Honnefelder weist sowohl die Position einer „Theorie
von Rechten“ als auch den „Präferenzutilitarismus“ zurück. Der Status des
Embryos, ihn zu schützen, ist weder von seiner Schmerzempfindlichkeit noch von
utilitaristischen Erwägungen, wie sie Singer einklagt, abhängig. Wie Jürgen
Habermas geht er davon aus, den „Achtungsanspruch“ des Lebens um die Forderung
zu erweitern, den ungeborenen Menschen‚ in Antizipation seiner Bestimmung wie
eine zweite Person zu behandeln, die sich, wenn sie geboren würde, zu dieser
Behandlung verhalten würde.
Bereits vor 200 Jahren hält Krause an der Heiligkeit des Lebens fest. Es gilt,
so sein ethischer Standpunkt, nicht nur den anderen Menschen als Bild Gottes zu
begreifen, sondern auch und insbesondere den Behinderten. Bewußtsein oder
Selbstbewußtsein, dies spielt dabei gar keine Rolle.
Von seiner „Rechtsmetaphysik“ aus gesehen sind alle Menschen, ob behindert oder
nicht, würdige Repräsentanten, würdige Glieder innerhalb der staatlichen Ordnung.
Sie sind als Rechtspersonen anzuerkennen, die mit ihrer Lebensbeschränkung, mit
ihrer Endlichkeit, auskommen müssen. Die Gesellschaft ist für Krause nur so
gut, insofern es ihr gelingt, den anderen Menschen (hier den Behinderten) mit
einzugliedern, denn nur so wird sie zu einem harmonischen Organismus, zu einer
Synthese höherer Menschlichkeit. Diese anzustreben, darin begreift er das Ideal
der Zukunft. Er sieht aber auch, daß dieses Ideal nur in Anfängen umgesetzt
ist, sein Ziel noch in weiter Ferne liegt. So lange die Frage nach dem Status
des Behinderten immer noch gestellt wird, solange versucht wird, diesen aus der
Gesellschaft auszugliedern, solange ist dieses Ideal, daß die ganze Schöpfung
(als Produkt göttlicher Entfaltung) zu achten und zu schützen ist, noch
aufgegeben.
Ein würdiges Leben zu sichern – darum geht es Krause, dies bleibt das Anliegen
seiner Rechtsphilosophie, die er einerseits auf analytischem, andererseits auf
deduktivem Weg entwickelt. Menschsein bedeutet für ihn unbedingtes Würdig-Sein,
denn nur auf diesem Weg ist es möglich, daß keiner aus der Gesellschaft
ausgegliedert wird. Dafür macht er seine Metaphysik des Rechts stark, die einen
Theismus in den Mittelpunkt stellt, der sich von individuellen und
persönlichkeitsbezogenen Vorstellungen vom Leben (Utilitarismus) distanziert.
Ein Verfahren wie die PID würde Krause daher ablehnen, wenn sie vor dem
Hintergrund durchgeführt wird, mögliche Behinderungen frühzeitig zu erkennen,
um dann zu selektieren, weil sich das Behindertsein nicht mit den „idealen“
Vorstellungen einer nur auf Optimierung und Leistungskapazität zielenden
Gesellschaft verträgt. Die Gesellschaft bleibt Spiegel und Abbild der
göttlichen Ordnung, sie ist aber keine, der nur egoistisch-motivierte
Nützlichkeitserwägungen zugrunde liegen dürfen. Der Mensch ist mehr als nur ein
Spielball; über ihn zu verfügen, ihn als Zweck eigener
Selbstvervollkommnungsstrategien zu gebrauchen, ihn als Idealtyp im Sinne
Nietzsches zu funktionalisieren, dies alles wären für Krause abwegige
Vorstellungen. Man muß eben, und dafür steht sein Denken und macht dieses auch
so sympathisch, auch das Differente, die Verschiedenheit, also auch das
Behindertsein „ertragen“, sich mit diesen Menschen solidarisieren, sich ihrer
annehmen, da das Aushalten dieser Differenz-Erfahrung den Menschen erst zu dem
werden läßt, der er ja eigentlich sein soll, zu jenem Mitarbeiter Gottes auf
Erden.
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(1) Vgl. zur Thematik H. Hofmann: Die versprochene Menschenwürde, Archiv des
öffentlichen Rechts (AöR) 1993, S. 353ff. Vgl. hierzu N. Luhmann: Grundrechte
als Institution, 41999. Vgl. D. Lorenz: Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. In: J. Isensee und P. Kirchhof, (Hrsg.): Handbuch des
Staatsrechts, Bd. IV, Heidelberg 22001.Vgl. M. Düwell, D. Mieth, u. B. Roll
(Hrsg.): Ethik in der Medizin, Bd. 11, Supplement 1, 1999. Von der prädiktiven
zur präventiven Medizin – Ethische Aspekte der Präimplantationsdiagnostik,
Heidelberg und Berlin 1999. Vgl. J. Nida-Rümelin: „Keine Verletzung der
Menschenwürde“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 4. Januar 2001, S. 3.
Vgl. H. Schmoll: Wann wird der Mensch ein Mensch?, Frankfurter Allgemeine
Zeitung (FAZ) vom 31. Mai 2001, S. 10. Vgl. O. Höffe, L. Honnefelder, J.
Isensee, u. P. Kirchhof (Hrsg.): Gentechnik und Menschenwürde. An den Grenzen
von Ethik und Recht, Köln 2002. Siehe auch: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 50,
11. Dezember 1998. Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 9, 3. März 2000.
(2) Zur Rechtsphilosophie Krauses vgl. P. Landau: Karl Christian Friedrich
Krauses Rechtsphilosophie. In: Kodalle 1985, S. 82-90. Vgl. ders.: Karl
Christian Friedrich Krause und Christian Wolff. Zu den Wurzeln des ‚Krausismo‘
im deutschen Naturrecht. In: Rechtsentstehung und Rechtskultur. Heinrich
Scholler zum 60. Geburtstag, hg. v. Philipps und Wittman, Heidelberg 1991, S.
127-136.
(3) Von einem Lebensrecht des ungeborenen Lebens in der griechischen Polis kann
keine Rede sein. Vgl. dazu R. Jütte: Geschichte der Abtreibung – Von der Antike
bis zu Gegenwart, München 1993, S. 30.
(4) Vgl. B. Pieroth u. B. Schlink (Hrsg.): Grundrechte Staatsrecht II,
Heidelberg 172001, S. 357.
(5) Vgl. Rüpp-v. Brünneck: In: BverfGE, S. 39, S. 68, S. 80.
(6) Krause: Grundlage des Naturrechtes oder philosophischer Grundriss des
Ideales des Rechtes. Erste Abtheilung. Zweite, aus dem handschriftlichen
Nachlasse des Verfassers vermehrte Auflage, hg. v. G. Mollat, Leipzig 1890.
(7) A.a.O., S. 125.
(8) Krause: Grundlage des Naturrechtes, Zweite Abtheilung (1890), S. 149.
(9) A.a.O., S. 186.
(10) A.a.O., S. 189.
(11) Ebda.
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