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| Erschienen in Ausgabe: No. 35 (1/2009) | Letzte Änderung: 25. Januar '09 |
von Ewald Zachmann
Der Deal oder weniger anrüchig ausgedrückt die
Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagten
über das Strafmaß soll nun gesetzlich geregelt werden. Die Bundesregierung
sieht Handlungsbedarf, weil es seit über 20 Jahren zum Alltag in Strafverfahren
gehört, dass sich Gericht und die Beteiligten über dessen Ergebnis
verständigen, worüber die Medien insbesondere bei großen Wirtschafts- und
Steuerstrafverfahren berichtet haben. Der BGH hat schon in 2005 eine
gesetzliche Regelung angemahnt. Der Gesetzgeber soll nun den Spagat zwischen
umfassender Wahrheitsermittlung mit gerechter und der individuellen Schuld
angemessenen Strafe und dem in den USA üblichen und auch hier drohenden
„Konsensprinzip“ lösen, um Rechtssicherheit und vor allem die gleichmäßige
Rechtsanwendung zu erreichen, damit der Deal kein Privileg der Reichen oder
Weiße-Kragen-Täter ist, die sich eine aufwendige Verteidigung leisten können.
In der Tat kenne ich Absprachen schon seit 1974, als ich als Rechtsanwalt anfing
und bis 1980 als Strafverteidiger in ganz Deutschland unterwegs war. Damals
waren es vereinzelte Fälle. Ein Geständnis hat sich schon immer strafmildernd
ausgewirkt, wobei es zwei Arten von Geständnissen gab und gibt. Im Falle der
klaren Überführung zeigt der Täter damit Reue und Schuldeinsicht, was weniger
stark bewertet wird. Bei unklarer Beweislage hat ein Geständnis ein größeres
Gewicht, weil dadurch das Verfahren abgekürzt wird.
Inzwischen sind Deals an der Tagesordnung. Diese Praxis will die
Bundesregierung jetzt kodifizieren, allerdings auf das Strafmaß beschränken.
Eine Verständigung über den Schuldspruch soll es nicht geben. Abgesehen vom
grundsätzlichen Zweifel, ob in Strafsachen, in denen der Staat als
„Rechtsmonopolist“ klären soll, ob und wie sich eine Person strafbar gemacht
hat, eine Verständigung zwischen den Beteiligten Grundlage eines Urteils sein
darf, sich ein betuchter Angeklagter die Bewährungsstrafe oder Einstellung mit
einer hohen Geldauflage erkaufen kann, über deren Verteilung dann der Richter
oder der Staatsanwalt verfügt, bin ich skeptisch, ob das Gesetz sein Ziel
erreichen wird. Denn derjenige, der sich schon im Ermittlungsverfahren einen
Verteidiger leisten kann, wird versuchen, bereits in diesem Stadium den Sachverhalt
so „hinzutrimmen“, dass der Schuldspruch günstiger ausfällt. Selbst im Prozess
kann der Sachverhalt durch punktuelle Geständnisse und Beschränkung auf Teile
und/oder einige Taten „manipuliert“ werden, was letztlich ebenfalls die Strafe beeinflusst. Der „kleine Straftäter“, der
ohne Verteidiger beim Amtsgericht verhandelt oder derjenige, dem ein weniger
engagierter Pflichtverteidiger beisteht, muss sich auch künftig darauf
verlassen, dass Staatsanwalt und Richter von sich aus einer Verständigung nähertreten,
deren Berechtigung und Tragweite er möglicherweise gar nicht einschätzen kann.
Die Anwendung dieses Instruments im
Sinne der Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz wird weiterhin vom Ethos
der Richter und Staatsanwälte abhängen, ob ihnen eher an einer schnellen Erledigung
oder mehr an einer umfassenden Wahrheitsermittlung mit einem gerechten Urteil
liegt.
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