Erschienen in Ausgabe: No. 19 (1/2003) | Letzte Änderung: 27.01.09 |
von Stefan Groß
Die
Diskussionen über Würde und Schutzbedürftigkeit des
Embryos, die Fragen nach den Grenzen molekularer Forschung, die Pro-
und Contradiskussionen sowohl um Erlaubnis und Verbot der
Präimplantationsdiagnostik (PID oder PGD) als auch Diskussionen
über die pränatale Untersuchung (PND) stehen derzeit im
Mittelpunkt von Medizin, Ethik, Theologie und Recht. Während die
Bundesärztekammer eine Erlaubnis – unter fest gesetzten
Rahmenbedingungen – der PID fordert, lehnen die
christlich-katholische Kirche und die durch den Bundestag eingesetzte
Enquete-Kommission dieses diagnostische Verfahren weiterhin ab. Für
viele Christen beginnt menschliches Leben mit der Verschmelzung von
Ei- und Samenzelle. Jede Manipulation am Embryo stellt damit bereits
einen Eingriff dar, der nicht zu tolerieren ist. Man befürchtet,
daß durch die moderne Medizintechnik alle Grenzen überschritten
werden – das berühmte Dammbruchargument. Der Mensch, so
der Vorwurf, greift dann in die Schöpfung ein, wenn er sich
anmaßt, über Leben und Tod zu entscheiden, wenn er zu
einem frühen Zeitpunkt bereits über die Lebenswürdigkeit
des Embryos nachdenkt, der dann, weil sich eben Krankheitsmerkmale
herausstellen, die nicht akzeptiert werden, verworfen wird.
Es herrscht aber nicht nur im christlichen
Lager Angst vor einem medizinischen Verfahren wie der PID, auch viele
Nichtreligiöse stellen dieses diagnostische Verfahren in Frage.
Ein Blick in die deutsche Geschichte zeigt, daß der Gedanke
einer „Auswahl“ nicht nur Fiktion, sondern Realität
war. Im Nationalsozialismus fand diese genetische Selektion im
sogenannten T 4 Euthanasieprojekt von 1939 ihren Höhepunkt.
Viele Mediziner sehen heute in der PID (einer Diagnostik an einem in
vitro, im Labor, befindlichen Embryo vor einem (möglichen)
Transfer in den mütterlichen Organismus) die Möglichkeit,
Paaren mit Erbkrankheiten die Chance zu verschaffen, ein gesundes
Kind zu bekommen. Bei der PID handelt es sich um ein neuartiges
Verfahren, das zugleich für eine neue Qualität in der
Gendiagnostik steht. Die PID wird nach dem dritten, beziehungsweise
vierten Tag im sogenannten Achtzellstadium vorgenommen. Jede einzelne
Zelle ist zu diesem Zeitpunkt totipotent. Aus jeder einzelnen Zelle
kann sich also ein kompletter Organismus entwickeln. Bei dem
Verfahren werden dann dem Embryo zwei Zellen entnommen, deren Erbgut
(DNA) auf das Vorliegen krankheitsrelevanter Merkmale untersucht
wird, auf Erbkrankheiten oder schwere Behinderungen. Dabei werden die
entnommenen Zellen, bedingt durch die Untersuchungsverfahren,
zerstört. Im Falle eines entsprechenden Befundes wird der Embryo
vernichtet und nicht in die Gebärmutter übertragen. Auch
eine Untersuchung im Hinblick auf nicht-krankheitsrelevante Merkmale
ist durch dieses Verfahren möglich. So kann ein Embryo auch
dahingehend untersucht werden, ob er als möglicher Organ- oder
Gewebespender für ein bereits lebendes Geschwisterkind in Frage
kommen könnte. Möglich ist es aber auch, daß gesunde
Embryonen nicht in den mütterlichen Organismus eingepflanzt
werden.1
Bereits vor zweihundert Jahren beschäftigte
sich Krause in seiner „Sittenlehre“ und
„Rechtsphilosophie“2
mit moralischen und rechtlichen Fragen zur Schutzwürdigkeit
sowohl des ungeborenen als auch des geborenen Lebens. Da er seine
Rechts- und Moralphilosophie auch aus theologisch-metaphysischen
Axiomen heraus ableitet, begreift er bereits das embryonale Leben als
unantastbar. Im Unterschied zu Platon und Aristoteles distanziert er
sich von jeder Art von Eugenik.3
Denn: Nicht nur dem geborenen Menschen, sondern schon dem Embryo
kommt das Recht auf Leben zu.
Der Eisenberger Denker unterscheidet aber
nicht – wie heutzutage üblich – zwischen einer
Schutzwürdigkeit, die dem menschlichen Embryo unabhängig
von seinen Leistungen und Fähigkeiten (Leistungstheorie4)
einerseits und einer sogenannten zeitlichen abzustufenden
Schutzwürdigkeit (abgestufter Lebensschutz)5
anderseits zukommt, die seinen aktuellen Fähigkeiten innerhalb
seiner embryonalen Entwicklungsstufe zugesprochen werden kann. Krause
gilt eher als Vertreter der sogenannten „Mitgifttheorie“,
die davon ausgeht, daß die Würde des Menschen eine diesem
eigene Qualität sei, die ein von Gott (christlich-religiöse
Variante) oder ein von der Natur (naturrechtlich-idealistische
Variante) mitgegebener Wert ist.
Jedes Wesen hat nicht nur von Anfang an ein
Recht auf Schutzwürdigkeit, sondern einen Anspruch auf
Rechtsschutz, den es selbst nicht einklagen kann, der aber vom
Elternpaar eingefordert wird. Es handelt sich ja, wie Krause betont,
schon beim Embryo um eine Lebensform, die nicht potentiell, sondern
reell ein Mensch ist.
Krause geht es immer wieder um die Frage
nach der rechtlichen Absicherung der Schutzwürdigkeit. So
verwundert es nicht, daß er bereits in seiner ersten Schrift –
der „Grundlage des Naturrechts oder philosophischer
Grundriss des Ideals des Rechtes“ von 1802/03 – einen
Katalog von Rechtspflichten und Rechtsverpflichtungen vorlegt. Er
streitet nicht nur für das Eherecht, das Recht auf
Persönlichkeitsbildung, das Recht auf Sexualität, das Recht
auf Unantastbarkeit der Würde einzelner Personen und einer
Gemeinschaft von Personen, sondern betont, daß jedem Wesen ein
unbedingtes Recht zukommt.6
Frauen in der Schwangerschaft stehen zum Beispiel besondere Rechte
zu, wobei das Recht „auf vollständige Freiheit von allen
Geschäften“, von schwerer Arbeit beispielsweise
dazugehört.7
Wie bereits betont, geht es Krause aus
rechtlicher und aus metaphysisch-theologischer Sicht um die
Schutzbedürftigkeit des Lebens. Vor diesem Hintergrund
entwickelt er einen Rechtsschutz, der besagt: Das Recht auf Leben ist
nicht an körperlichen oder seelischen Schädigungen meßbar.
Dennoch muß es eine Ausnahme von der Regel geben, wenn das
Leben der Mutter beispielsweise auf dem Spiel steht. Zeichnen sich
mögliche Komplikationen bei der Schwangerschaft ab, läßt
Krause „Abwehrrechte“ gelten. Das Recht, ein Kind nicht
zu bekommen, steht nicht im Widerspruch zu der von ihm geforderten
Heiligkeit des Lebens. Das Recht der Mutter, ihr Leben zu schützen,
ist ein „Abwehrrecht“. Dabei handelt es sich aber um
Ausnahme- oder Notsituationen. Nicht weil das Kind
möglicherweise behindert sein könnte, ist die Abtreibung
erlaubt, sondern weil die Mutter selbst ein Recht auf Leben
hat, ist die Abtreibung kein Rechtsverstoß. Nur in diesem
eingeschränkten Fall darf die Abtreibung zu keiner
strafrechtlichen Verfolgung führen.
Krause denkt nicht nur an diejenigen
Personen, die aufgrund ihrer leiblichen und geistigen „Intaktheit“
Rechtsansprüche und Rechtsforderungen einklagen können,
sondern an all jene, die aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage
sind, ihren Rechtsansprüchen selbständig Geltung zu
verschaffen.
Trotz ihres „Unglücks“
sind „Rechtsbedürfnisse“ vorhanden, Behinderte
können keineswegs „rechtsunfähig sein oder werden“.8
Krause fordert nicht nur ein Recht auf Leben, sondern ein
uneingeschränktes Recht, behinderte Menschen entweder als
Rechtssubjekte in die Gesellschaft (subjektiv) oder in die allgemeine
Rechtsperson des Staates (objektiv) einzugliedern, denn jeder „Leib“
gehört der „Sorgfalt Aller an [...]“.9
„Schon Geburten ungesunder, verkrüppelter und
verstümmelter Kinder werden nicht gänzlich verhütet
werden können. Man lasse diese Kinder am Leben und verpflege sie
öffentlich. Suche ihr körperliches Unglück und Leiden
zu mindern oder aufzuheben, bilde und beschäftige sie ihrem
beschränkten Zustand gemäß.“10
Es obliegt dabei der Familie (subjektiv) und dem Staat (objektiv),
die Unverletzbarkeit der Würde des Behinderten anzuerkennen, um
ihm ein Leben zu verschaffen, das „heilig und unverletzlich
sein muss“.11
Der Gedanke der Schutzwürdigkeit zeigt
in aller Deutlichkeit den wertkonservativen Standpunkt Krauses. Ein
utilitaristisches Denken, wie es heutzutage Peter Singer propagiert,
würde er radikal zurückweisen. Singer distanziert sich
nicht nur von der christlichen Tradition abendländischer
Pflicht- und Wertvorstellungen, er plädiert für eine Ethik,
die mit dem traditionellen Menschenbild (der Mensch als Ebenbild
Gottes, die Heiligkeit der Schöpfung, die Unantastbarkeit der
Würde) radikal bricht. Er plädiert nicht nur für die
aktive Sterbehilfe, er argumentiert vor allem – aus der Sicht
der Tierethik –, daß das Selbstbewußtsein einen
Menschen erst zur Person mache. Hochentwickelte Tiere haben nicht nur
ein ausgeprägteres Schmerzempfinden, das den menschlichen
Schmerzen gleichgestellt ist, sie haben eine Art von Selbstbewußtsein
– zumindest höhere Primaten –, das ausgeprägter
als bei einem Embryo in dem frühen Stadium seiner Entwicklung
ist. Singer fordert daher nicht nur eine neue Form von Tierhaltung,
kritisiert Massentierhaltung und plädiert für eine
schmerzlose Tötung, sondern glaubt, daß Abtreibung bis zum
7. Monat kein ethisches Problem darstelle, weil der Fötus bis zu
diesem Zeitpunkt noch kein Selbstbewußtsein habe. Er geht dabei
von einem präferenzutilitaristischen Denkansatz aus, in dessen
Mittelpunkt die Forderung des größtmöglichen Glücks
für eine größtmögliche Zahl von Personen steht.
Die Präferenzen der vernunftbegabten Lebewesen sind gewichtiger
als die von nicht vernunftbegabten Wesen. Ohne Gehirn kein Mensch.
Darüber zu entscheiden, ob ein Leben
lebenswert ist, ob es möglicherweise schwere Behinderungen
aufweist, diese Frage stellt sich aus der Sicht von Krauses
Metaphysik gar nicht. Denn: Die Würde des Menschen, sowohl des
ungeborenen als auch als geborenen, ist eben unantastbar. Wie der
katholische Denker Robert Spaemann, der mit aller Nachdrücklichkeit
heutzutage daran festhält, Stammzellforschung, therapeutisches
und somatisches Klonen, die PID weiterhin zu verbieten, weil der
Mensch ein Bild Gottes ist (Imago Dei-Lehre), er also (schon als
Embryo) nicht verbraucht oder verzweckt werden darf, so argumentiert
auch Krause. Auch der Philosoph Honnefelder vertritt heutzutage diese
Position. Der Status des Menschseins kommt, wie er betont, nicht nur
dem geborenen Menschen zu, sondern bereits dem ungeborenen Lebewesen,
das sich zu einem Mensch entwickelt. Honnefelder weist sowohl die
Position einer „Theorie von Rechten“ als auch den
„Präferenzutilitarismus“ zurück. Der Status des
Embryos, ihn zu schützen, ist weder von seiner
Schmerzempfindlichkeit noch von utilitaristischen Erwägungen,
wie sie Singer einklagt, abhängig. Wie Jürgen Habermas geht
er davon aus, den „Achtungsanspruch“ des Lebens um die
Forderung zu erweitern, den ungeborenen Menschen‚ in
Antizipation seiner Bestimmung wie eine zweite Person zu behandeln,
die sich, wenn sie geboren würde, zu dieser Behandlung verhalten
würde.
Bereits vor 200 Jahren hält Krause an
der Heiligkeit des Lebens fest. Es gilt, so sein ethischer
Standpunkt, nicht nur den anderen Menschen als Bild Gottes zu
begreifen, sondern auch und insbesondere den Behinderten, Bewußtsein
oder Selbstbewußtsein, dies spielt dabei gar keine Rolle.
Von seiner „Rechtsmetaphysik“
aus gesehen, sind alle Menschen, ob behindert oder nicht, würdige
Repräsentanten, würdige Glieder innerhalb der staatlichen
Ordnung. Sie sind als Rechtspersonen anzuerkennen, die mit ihrer
Lebensbeschränkung, mit ihrer Endlichkeit, auskommen müssen.
Die Gesellschaft ist für Krause nur so gut, insofern es ihr
gelingt, den anderen Menschen (hier den Behinderten) mit
einzugliedern, denn nur so wird sie zu einem harmonischen Organismus,
zu einer Synthese höherer Menschlichkeit. Diese anzustreben,
darin begreift er das Ideal der Zukunft, seine Idee des
„Menschheitbundes“ im Keim bereits wirkend. Er sieht aber
auch, daß dieses Ideal nur in Anfängen umgesetzt ist, sein
Ziel noch in weiter Ferne liegt. So lange die Frage nach dem Status
des Behinderten immer noch gestellt wird, solange versucht wird,
diesen aus der Gesellschaft auszugliedern, solange ist dieses Ideal,
daß die ganze Schöpfung (als Produkt göttlicher
Entfaltung) zu achten und zu schützen ist, noch aufgegeben.
Würde um jeden Preis – darum
geht es Krause, diese zu sichern, bleibt das Anliegen seiner
Rechtsphilosophie, die er einerseits auf analytischem, andererseits
auf deduktivem Weg entwickelt. Menschsein bedeutet für ihn
unbedingtes Würdig-Sein, denn nur auf diesem Weg ist es möglich,
daß keiner aus der Gesellschaft ausgegliedert wird. Dafür
macht er seine Metaphysik des Rechts stark, die einen Theismus in den
Mittelpunkt stellt, der sich von je individuellen und
persönlichkeitsbezogenen Vorstellungen vom Leben (Utilitarismus)
distanziert.
Ein Verfahren wie die PID würde Krause
daher ablehnen, wenn sie vor dem Hintergrund durchgeführt wird,
mögliche Behinderungen frühzeitig zu erkennen, um dann zu
selektieren, weil sich das Behindertsein nicht mit den „idealen“
Vorstellungen einer nur auf Optimierung und Leistungskapazität
zielenden Gesellschaft verträgt. Die Gesellschaft bleibt Spiegel
und Abbild der göttlichen Ordnung, sie ist aber keine, der nur
egoistisch-motivierte Nützlichkeitserwägungen zugrunde
liegen dürfen. Der Mensch ist mehr als nur ein Spielball; über
ihn zu verfügen, ihn als Zweck eigener
Selbstvervollkommnungsstrategien zu gebrauchen, ihn als Idealtyp im
Sinne Nietzsches zu funktionalisieren, dies alles wären für
Krause abwegige Vorstellungen. Man muß eben, und dafür
steht sein Denken und macht dieses auch so sympathisch, auch das
Differente, die Verschiedenheit, also auch das Behindertsein
„ertragen“, sich mit diesen Menschen solidarisieren, sich
ihrer annehmen, da das Aushalten dieser Differenz-Erfahrung den
Menschen erst zu dem werden läßt, der er ja eigentlich
sein soll, zu jenem Mitarbeiter Gottes auf Erden.
1
Vgl. zur
Thematik H. Hofmann: Die versprochene Menschenwürde, Archiv des
öffentlichen Rechts (AöR) 1993, S. 353ff. Vgl. hierzu N.
Luhmann: Grundrechte als Institution, 41999. Vgl. D.
Lorenz: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In: J.
Isensee und P. Kirchhof, (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV,
Heidelberg 22001.Vgl. M. Düwell, D. Mieth, u. B.
Roll (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Bd. 11, Supplement 1, 1999. Von
der prädiktiven zur präventiven Medizin – Ethische
Aspekte der Präimplantationsdiagnostik, Heidelberg und Berlin
1999. Vgl. J. Nida-Rümelin: „Keine Verletzung der
Menschenwürde“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom
4. Januar 2001, S. 3. Vgl. H. Schmoll: Wann wird der Mensch ein
Mensch?, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 31. Mai 2001, S.
10. Vgl. O. Höffe, L. Honnefelder, J. Isensee, u. P. Kirchhof
(Hrsg.): Gentechnik und Menschenwürde. An den Grenzen von Ethik
und Recht, Köln 2002. Siehe auch: Deutsches Ärzteblatt 95,
Heft 50, 11. Dezember 1998. Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 9, 3.
März 2000.
2
Zur
Rechtsphilosophie Krauses vgl. P. Landau: Karl Christian Friedrich
Krauses Rechtsphilosophie. In: Kodalle 1985, S. 82-90. Vgl. ders.:
Karl Christian Friedrich Krause und Christian Wolff. Zu den Wurzeln
des ‚Krausismo‘ im deutschen Naturrecht. In:
Rechtsentstehung und Rechtskultur. Heinrich Scholler zum 60.
Geburtstag, hg. v. Philipps und Wittman, Heidelberg 1991, S.
127-136.
3
Von einem
Lebensrecht des ungeborenen Lebens in der griechischen Polis kann
keine Rede sein. Vgl. dazu R. Jütte: Geschichte der Abtreibung
– Von der Antike bis zu Gegenwart, München 1993, S. 30.
4
Vgl. B. Pieroth
u. B. Schlink (Hrsg.): Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg
172001, S. 357.
5
Vgl. Rüpp-v.
Brünneck: In: BverfGE, S. 39, S. 68, S. 80.
6
Krause:
Grundlage des Naturrechtes oder philosophischer Grundriss des
Ideales des Rechtes. Erste Abtheilung. Zweite, aus dem
handschriftlichen Nachlasse des Verfassers vermehrte Auflage, hg. v.
G. Mollat, Leipzig 1890.
7
A.a.O., S. 125.
8
Krause:
Grundlage des Naturrechtes, Zweite Abtheilung (1890), S. 149.
9
A.a.O., S. 186.
10
A.a.O., S. 189.
11
Ebda.
>> Kommentar zu diesem Artikel schreiben. <<
Um diesen Artikel zu kommentieren, melden Sie sich bitte hier an.