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| Erschienen in Ausgabe: No. 31 (1/2008) | Letzte Änderung: 29. Januar '09 |
Probleme der Weltinnenpolitik am Beispiel Darfur
von Christian Wevelsiep
Die Ereignisse in der afrikanischen
Krisenregion Darfur sowie die jüngste Entscheidung der UN, dort
mit weltpolitischem Mandat zu intervenieren, bildet im vorliegenden
Aufsatz das Motiv für eine detaillierte Auseinandersetzung mit
der politischen Kategorie der Weltinnenpolitik. Die These von einer
„starken Weltöffentlichkeit im Kommen“ ist hier mit
skeptischen, ideologiekritischen, aber nicht defätistischen
Unterscheidungen zu konfrontieren.
>
Um diese skeptische Position zu
verdeutlichen, müssen folgende Punkte behandelt werden: Die
Geschehnisse im Fall Darfur bringen das Verhältnis von
Weltöffentlichkeit und Weltinnenpolitik verdichtet zum Ausdruck
(1); sie werden von einer theoretischen Diskussion flankiert, die
sowohl in den zentralen Motiven des kognitiven Kosmopolitismus als
auch der Idee der Weltbürgergesellschaft (2) zur Sprache kommen.
Diese wiederum lassen sich in der These zuspitzen, dass sich die
gegenwärtige Verfassung der Weltgesellschaft zu einer starken
Weltöffentlichkeit im Kommen entwickelt (3). Die skeptische
Kategorie des vorpolitischen Interesses widerspricht diesen Thesen
nicht, sie warnt aber vor einem logischen Kurzschluss zwischen einer
hoch moralisierten Weltöffentlichkeit und einer hoch abstrakten
Weltinnenpolitik (4).
Die
Ereignisse in der afrikanischen Krisenregion Darfur sowie die jüngste
Entscheidung der UN, dort mit weltpolitischem Mandat zu
intervenieren, bildet im vorliegenden Aufsatz das Motiv für eine
detaillierte Auseinandersetzung mit dem Problem der Weltinnenpolitik:
zwischen
idealisiertem Anspruch und realen Verwirklichungsbedingungen. Die
These von einer „starken Weltöffentlichkeit im Kommen“
(Brunkhorst 2003), für die sich viele Argumente gerade im Fall
Darfur aufbringen lassen, ist hier mit skeptischen,
ideologiekritischen, aber nicht defätistischen Unterscheidungen
zu konfrontieren.
Um
diese skeptische Position zu verdeutlichen, müssen folgende
Punkte behandelt werden: Die Geschehnisse im Fall Darfur bringen das
Verhältnis von Weltöffentlichkeit und Weltinnenpolitik
verdichtet zum Ausdruck (1); sie werden von einer theoretischen
Diskussion flankiert, die sowohl in den zentralen Motiven des
kognitiven Kosmopolitismus als auch der Idee der
Weltbürgergesellschaft (2) zur Sprache kommen. Diese wiederum
lassen sich in der von Brunkhorst (2003, 2007) und anderen
vorgebrachten These zuspitzen, dass sich die gegenwärtige
Verfassung der Weltgesellschaft zu einer starken Weltöffentlichkeit
im Kommen entwickelt (3). Die skeptische Kategorie des vorpolitischen
Interesses widerspricht diesen Thesen nicht, sie warnt aber vor einem
logischen Kurzschluss zwischen einer hoch moralisierten
Weltöffentlichkeit und einer hoch abstrakten Weltinnenpolitik.
Über die naheliegende Kritik geoökonomischer, bzw.
geopolitischer Interessen hinaus ist von daher auf Bedingungen zu
verweisen, die im vorpolitischen Horizont des Politischen zu verorten
sind und als „vorpolitische Interessen“ jenseits von Realismus
oder Kosmopolitismus Bedeutung erlangen.
Dass
die vom UN-Sicherheitsrat beschlossene Entsendung einer 26.000 Mann
starken Truppe in den Sudan die bisher größte
Friedensmission ist, um die Diplomaten neun Monate lang gerungen
hatten, kann angesichts von mindestens 200.000 Toten und 2.5
Millionen Flüchtlingen weniger als politischer Erfolg denn als
unvermeidbare Konsequenz angesehen werden (vgl. Süddeutsche
Zeitung vom 2. 8. 2007). Die bis zu diesem Zeitpunkt stationierten
7000 Soldaten der Afrikanischen Union waren bekanntermaßen
nicht in der Lage gewesen, Mord und Vertreibung in Darfur zu
verhindern. Die Hintergründe des Konflikts waren seit längerem
der Weltöffentlichkeit bekannt.
Seit
Beginn des Jahres 2004 ist die „westliche“ Öffentlichkeit
auf den Konflikt in Darfur, einer im Westen des Sudans gelegenen
Provinz aufmerksam geworden, wobei in der massenmedial vermittelten
Öffentlichkeit zunächst die vage Konfliktsemantik eines
arabisch-afrikanischen Konflikts vorherrschte (vgl. im folgenden
Hinsch/Janssen 2006; Power 2004; Prunier 2005). Ein genauerer Blick
auf die Geschichte der Region lässt aber die tieferen Ursachen
und Zusammenhänge der Gewalt im Sudan transparent werden.
Wie
viele afrikanische Staaten ist der Sudan ein Produkt der
willkürlichen Grenzziehung kolonialer Mächte; auch die
Region des heutigen Darfur war bis 1821 ein eigenständiges
Sultanat, das kulturell und wirtschaftlich eher der Sahelzone als dem
Niltal, dem Kerngebiet des modernen Sudan zuzurechnen war. Bewohnt
wurde das Sultanat sowohl von afrikanischen als auch arabischen
Stämmen, die eine je ausgeprägte Identität behielten.
Das
Sultanat Darfur verlor seine Unabhängigkeit 1821; geriet
zunächst unter türkisch-ägyptische Herrschaft; 1899
schließlich wurde der Sudan ein britisch-ägyptisches
Kondominium. Im Rahmen der indirekten britischen Herrschaft wurde
eine auf wenige arabische Stämme gestützte Elite
herausgebildet, die der britischen Kolonialverwaltung helfen sollte,
das gesamte Land unter Kontrolle zu bringen. Die britische Politik
führte dazu, dass mit Ausnahme der privilegierten Eliten alle
anderen Bevölkerungsgruppen wirtschaftlich und politisch
marginalisiert wurden, was eine tiefe Kluft zwischen Zentrum und
Perpherie schuf.
Ab
1956 erhielt der Sudan die formelle Unabhängigkeit; im Süden
des Landes brach daraufhin umgehend eine Rebellion aus. Die
christlichen und animistischen Stämme des Südens
befürchteten, von den Bewohnern des Nordens politisch und
wirtschaftlich abgedrängt zu werden, woraus sich bis 1972 ein
fortdauernder Bürgerkrieg entwickelte (Hinsch/Janssen 2006, S.
204 ff.).
Insbesonders
in den sechziger Jahren verschlechterte sich die Lage der Menschen in
Darfur, da die Region zusätzlich in den Konflikt zwischen Lybien
und dem Tschad gezogen wurde; die lybische Propaganda schuf in diesem
Zusammenhang die ideologischen Grundlagen für tendenziell
rassistisches Gedankengut, mit dem die sudanesische Regierung später
die arabischen Reitermilizen motivierte. Ein weiterer wichtiger
Faktor waren die Entwicklungen der verschiedenen
„Rebellenorganisationen“ etwa der Sudanese People`s Liberation
Army (SPLA) oder der islamistischen National Islamistic Front
sowie der Justice and Equality Movement (JEM), die vor
allem ab 2003 verstärkt auftraten. Im Windschatten des seit nine
eleven ausgerufenen Kriegs gegen den Terror unterstützte
Washington die sudanesische Regierung: da der Krieg gegen die
Rebellenorganisation SPLA aus Sicht fundamentalistisch-christlicher
Gruppierungen in den USA ein von Muslimen an Christen begangenes
Unrecht zu sein schien, setzten diese für die republikanische
Wahlmehrheit wichtigen Gruppierungen den
Sudan unter Druck, eine Beendigung des Bürgerkriegs zu erwirken.
Während es noch 2003 also erste Anzeichen für die
Beendigung eines Bürgerkriegs gab, traten zugleich neue
Rebellenbewegungen auf: die Sudan Liberation Movement (SLM)
und die Sudan Equality Movement (JEM), deren Gründung
mit weiteren Gefechten und Übergriffen einherging. Der Umstand,
dass diese neuen Rebelleneinheiten hauptsächlich aus Mitgliedern
der afrikanischen Stämme der Fur, Masalit und Zaghawa bestanden,
gab dann der Regierung die Möglichkeit, gegenüber den
arabisch-stämmigen Darfuri den Aufstand der Rebellen als einen
Krieg der Afrikaner gegen die Araber im allgemeinen darzustellen,
woraufhin Vertreter der Regierung die sogenannten „Janjaweed
Milizen“ aus Kriminellen, arbeitslosen Jugendlichen und Mitgliedern
arabischer Stämme rekrutierten, um Dörfer und Städte
der dort ansässigen Fur, Masalit und Zaghawa anzugreifen.
Trotz einer offiziellen
Großoffensive des Militärs, ab 2004 einer AU-Mission, dem
Beschluss der UN-Sicherheitsresolutionen (1564 und 1591) lesen sich
die offiziellen Zahlen des Konflikts wie folgt: Laut Schätzungen
der UN, die auf Hochrechnungen der WHO bezüglich der
Sterblichkeitsrate und der Zahl von Neuankömmlingen in einigen
Flüchtlingslagern beruhten, waren im September 2004 ca. 70.000
Zivilisten getötet und ca. 1, 2 Millionen Menschen aus ihren
Heimstätten vertrieben worden (vgl. Williams und Bellamy 2005,
S. 30 ff.); die neuesten, z. T. auf unmittelbare Beobachtungen
zurückgehenden Schätzungen sprechen von über 200.000
Toten (vgl. hierzu auch die Web-Initiative in:
www.GlobeForDarfur.org)
Ob
nun die geplante Hybridtruppe von UN und AU Frieden nach Darfur
bringen kann, gilt als unsicher, wenngleich die Resolution des
Sicherheitsrats ein wichtiger Schritt war. Jenseits der Frage, wie
sich die sudanesische Regierung zur neuen Resolution des
Sicherheitsrats verhalten wird; auch jenseits der interessen- und
machtstrategischen Rolle Chinas als Vetomacht stellen die Ereignisse
eine diskrete politische Selbstbeschreibung in den Vordergrund: das
Modell der kosmopolitischen Demokratie.
Einem
prominenten Diktum Kant`s ist die Einsicht zu verdanken, dass die
gewaltsame Außerkraftsetzung von Recht und Gesetz an einem Ort
ernsthafte Konsequenzen an andern Orten hat und mithin überall
beobachtet werden kann (Kant 1795). Das sich an Kant anschließende
kosmopolitische Recht transzendiert die besondern Ansprüche der
Staaten und dehnt sie auf die universelle Gemeinschaft aus.
Der
kognitive Kosmopolitismus behauptet, ausgehend von der Unteilbarkeit
der normativen politischen Vernunft, dass zumindestens der
minimalistische Begriff des Menschenrechts kulturinvariante
Verbindlichkeit besitzt und als Legitimationstheorie politischer
Herrschaftsverhältnisse globale Gültigkeit
beanspruchen darf. Die für allgemein anerkennungswürdige
innerstaatliche Gesellschaftsordnungen verantwortliche
Gerechtigkeitstheorie (u. a. Rawls 1975; Gosepath 2004) liefert nicht
nur die normative Begründung der zwischenstaatlichen
Rechtsordnung, sondern auch das Basismaterial einer weltbürgerlichen
Gesellschaft. Da das erforderliche menschenrechtliche Vokabular
universalistisch ist und Verfehlungen im Bereich zwischenstaatlichen,
resp. binnenstaatlichen Verhaltens mit Kant: an jedem Ort der Erde
gefühlt werden können, zielen kosmopolitische Theorien auf
die Verwirklichungs-, Übertragungs- und Anwendungsmöglichkeiten
menschenrechtlicher Ansprüche (grundlegend: Chwaszcza/Kersting
1998). Die menschenrechtszentrierte Gerechtigkeitstheorie
gewinnt die Prinzipien eines gerechten Weltfriedens aus dem
Repertoire von Gerechtigkeitsüberzeugungen und vermeidet
zugleich die Schwierigkeiten eines religiös motivierten
Moralpazifismus; ihr reflektierter Normativismus formuliert
einen Kernbestand wesentlicher Verpflichtungen politischer
Vernunft, in deren Horizont sich eine weltbürgerliche
Friedensverfassung zumindestens abzeichnet, die auf ein emphatisches
Verständnis der menschenrechtlichen Basislegitimation zurück
geht (Kant 1795). In Folge dessen begreifen sich
Gerechtigkeitstheorien als „menschenrechtsunmittelbar“ (Kersting
1998, S. 541), d. h. sie betrachten Staatsbürger zugleich als
Weltbürger. Neben den territorialstaatlichen
Menschenrechtsschutz tritt ein ideal gedachter Anspruch des Schutzes
durch die politisch organisierte weltbürgerliche Gesellschaft.
Sehr zugespitzt formuliert, besitzen Individuen entlang dieses
idealen Szenarios unvermittelte Mitgliedschaftsrechte, deren
Verletzung eine Ausweitung aktiver Menschenrechtspolitik sowie
institutionelle Strukturen nach sich zieht, für die es
verschiedene Belege gibt, vom Völkerstrafrecht bis zu
Internationalen Gerichtshof.
Die
von Kant hervorgehobene und bis heute problematisierte Abwehr des
Kolonialismus führte bekanntermaßen zu einer Art
universeller Hospitalität als Voraussetzung kooperativer
Beziehungen; im Horizont einer demokratischen
Weltbürgergesellschaft schließt diese Hospitalität
freilich eine Macht- und Herrschaftsstruktur ein, die die
rechtmäßigen Grenzen der eigenen Autonomie und
gleichzeitig die Achtung der notwendigen Beschränkung dieser
Autonomie umfasst. Nicht ein eng gefasstes kosmopolitisches Recht,
sondern ein demokratisch-öffentliches Recht, bei dem Macht
Verantwortung bedeutet: Eine Verpflichtung gegenüber dieser Art
des Kosmopolitismus bringt die Aufgabe mit sich, auf die Errichtung
einer internationalen Gemeinschaft von demokratischen Saaten und
andern Vereinigungen hinzuarbeiten, die sich auf die Wahrung
demokratisch öffentlichen Rechts innerhalb und außerhalb
ihrer Grenzen festlegen.
Die
Einrichtung einer kosmopolitischen Demokratie erfordert also
trivialerweise den aktiven Konsens von Völkern und Nationen,
sowie das Bestreben und Hinarbeiten darauf, diese Rechte in
transnationale und zwischenstaatliche Machtstrukturen einzubringen.
Im
Horizont einer so gedachten kosmopolitischen Entwicklung ergänzen
sich Menschenrechtsregime und Empire-Bildungen in dem Maße,
dass ein „Empire des Rechts“, resp. ein moralischer Imperialismus
in legitimatorische Nähe rückt (Beck 2003, S. 226).
Der
kognitive Kosmopolitismus wird hier durchaus zu einem Gegenbegriff
zum Imperialismus, insofern er die gespaltene Welt in ihrer Vielfalt
bejaht und entlang egalitärer und reziproker Rechte
diktatorischen Staaten die Attribute ihrer Machtfülle raubt. Die
Deontologisierung der westfälischen Welt sowie die unbedingte
und durch keine partikularen Interessen verstellte Anerkennung des
Anderen verändere nichts weniger als die Grundlagen der
gegenwärtigen Weltpolitik, deren rechtsmoralischer Ausdruck in
der „Allgegenwart möglicher humanitärer Interventionen“
münde (ders. S. 230).
U.
a. bei Beck (1997,1998) steht eine „kritische Theorie in
kosmopolitische Absicht“ auf der soziologischen Agenda, die
gleichwohl zwischen den Misserfolgschancen eines methodologischen
Kosmopolitismus und denen eines kosmopolitischen Regimes zu
unterscheiden weiß. Die Zentralstellung des Begriffs reflexive
Modernisierung verleiht dem sogenannten kosmopolitischen Realismus
ein postimperiales und postkoloniales Design, das die Frage der
Menschenrechte in ein vorgelagertes Verhältnis zum Prinzip der
Souveränität bringt. Die Radikalisierung des Menschenrechts
erscheint als ein exemplarischer Fall reflexiver Modernisierung der
Weltgesellschaft, in der Grundlagen und Grenzen des Mitleidens, der
Verantwortung, des Rechts, der Macht und der militärischen
Gewalt neu aufgebrochen werden und im Kontext vermeintlich überholter
Sicherheitsinteressen neu gezogen werden müssen (Beck 2003, S.
225 ff..)
Menschenrechtszentrierte
Positionen stützen sich zusammengefasst auf den abstrakten
Vorrang des Menschenrechts sowie auf ein mit dem Begriff der
Souveränität in Anschlag zu bringendes internationales
Nothilferecht; zugleich zielen sie aber auch auf nichts weniger als
die Verfassung der Weltgesellschaft, symbolisch zugespitzt in der
„Vorgriffsargumentation“, die auf einen in der Tendenz angelegten
weltrechtlichen Zustand abzielt (Habermas 2000).
Auch
mit Brunkhorst (2002, 2003, 2007) ist – allem Rechtsfortschritt zum
Trotz – der bloß provisorische Rechtszustand zwischen den
Staaten zu schwach, eklatante Menschenrechtsverletzungen zu
unterbinden; das Fehlen der Entsprechung einer strukturellen Kopplung
von Recht und Politik auf Weltgesellschaftsebene (Luhmann 1993, S.
582) führt hier freilich nicht in einen genuinen
Menschenrechtszentrismus, sondern zu der Forderung nach
demokratischem Internationalismus: entlang eines
entsubstantialisierten Verständnisses der Menschenrechte
vollzieht sich die Dezentrierung des Eurozentrismus „intern
und von vornherein mit der erweiterten Selbstreproduktion
öffentlicher Solidarität“ (Brunkhorst 2002, S. 259).
Während der Menschenrechtszentrismus demokratische Solidarität
elitär und expertokratisch überragt, liegt die hier
geforderte Kultur der Menschenrechte auf gleicher Augenhöhe mit
ihrer demokratischen Fundierung; statt einer abstrakten Vorordnung
des Menschenrechts finden hier die Menschenrechte nur mehr im
Verfahren ihrer demokratischen Positivierung ihre Legitimation. Die
prinzipielle Möglichkeit einer sich einmischenden
Menschenrechtspolitik hängt damit zum einen von der Frage ab, ob
und wie diese Politik demokratisch organisiert werden kann; zum
anderen davon, wie sie sich zum Selbstbestimmungsrecht der Völker
verhält.
Ein
weltbürgerlicher Paradigmenwechsel im Selbstbestimmungsrecht der
Völker vollzieht sich idealerweise in verschiedenen, aufeinander
aufbauenden Schritten: entlang der Aufgabe der kriterienlosen
Identifikation von Staats- und Volkssouveränität und der
Rekonstruktion eines „Staatsvolkes im Werden“ (ders., S.
263), das einen gemeinsamen politischen Willen in Form von
Verfassungen, Rechten und Gesetzen zum Ausdruck bringt; darauf
aufbauend sowohl ethnischen als auch politischen Substantialismus
vermeidet sowie: revisionsoffene Verfahrensnormen installiert, die
den Bürgern eine inhaltlich uneingeschränkte Willensbildung
unter der Bedingung wechselseitiger Willkürfreiheit ermöglicht.
In
diesem Zusammenhang wird die Unterscheidung zwischen „weak“ und
„strong public“ relevant (Fraser 2001; Brunkhorst 2003). Als
Paradigma einer starken Öffentlichkeit gelten etwa souveräne
Parlamente, insofern sie eine öffentliche Sphäre innerhalb
des Staates darstellen und ihr diskursives Arrangement sowohl
Meinungsbildung als auch Beschlussfassung einschließt.
Flankiert von normativ wirksamen Verfassungen schließt jede
autonome Öffentlichkeit niemanden aus dem Diskurs aus und trägt
auf rechtlich gesicherte Weise zu bindenden Entscheidungen, insgesamt
zur Bildung starker Öffentlichkeiten bei. Die strukturelle
Kopplung zwischen kommunikativer Macht des öffentlichen Lebens,
der administrativen Macht des politischen Lebens und der rechtlich
bindenden Kraft der Gesetze erfordert darüber hinaus Regelungen,
die einen möglichst gleichen Zugang „aller betroffenen
Interessen und artikulationsfähigen Ideen zu öffentlichen
Foren ermöglichen“ (Brunkhorst 2003, S. 186).
Die
Stärke der (nationalen, z. T. auch transnationalen)
Öffentlichkeit misst sich an ihrer praktischen Umsetzung in
Wahlen und Abstimmungen, an ihren realen, durch hard law
fixierten Einwirkungsmöglichkeiten auf allen Ebenen und Stufen
des Rechts; dem stehen aber in der heutigen Weltgesellschaft schwache
Öffentlichkeiten entgegen: Deren Foren stellen zum einen
Überzeugungs- und Problemlösungsverfahren dar,
idealtheoretisch gesprochen die weitestgehend herrschaftsfreie
Selbstgesetzgebung verschiedener Individuen; lernende Souveräne,
die sich einer riskanten experimentellen Praxis von Versuch und
Irrtum aussetzen und immer wieder neue Quellen ausgeschlossener und
marginalisierter Stimmen erschließen können.
Solchermaßen demokratisch strukturierte Öffentlichkeiten
bleiben aber solange nur schwach, solange die Debatten und
Deliberationen mit den Entscheidungsverfahren, die zu bindenden
Entschlüssen führen, nur lose gekoppelt sind. Schwache
Öffentlichkeiten haben zwar oft großen Einfluss, aber
keine administrativ umsetzbare Macht und dies ist dann gerade in
Fällen transnationaler Konflikte hoch problematisch. Immerhin
nötigt die gesteigerte Menschenrechtssensibilität weit
unterhalb der Schwelle revolutionärer Ereignisse autoritäre
Regimes, bestimmte Themen auf die Agenda zu setzen, also eine
Grauzone zwischen rechtlich unverbindlichem und politischem Anspruch
auszufüllen, die dann hoffnungsvoll als „law in the making“,
resp. als starke Öffentlichkeit im Werden betrachtet werden kann
(ders. S. 190).
Diese
Hoffnung auf eine starke Öffentlichkeit im Werden soll
hier zwar nicht dementiert, aber ihre unausgesprochenen
Hintergrundbedingungen ideologiekritisch reflektiert werden. Diese
Kritik ist kein Selbstzweck, sondern sie dient einer kritischen
Reflexion des Politischen, im besonderen des Anspruchs der
politischen Theorie, normative Bedingungen einer
Weltbürgergesellschaft im Kommen herauszuarbeiten. Drei
wesentliche Aspekte sind im Falle Darfur hervorzuheben:
1.
Die nahe liegende Kritik der Verflechtung von Weltinnenpolitik und
Geopolitik,
2.
die Differenz zwischen militärischen und zivilen
Friedensmissionen und damit zusammenhängend
3.
die Frage der Investitionsbereitschaft moderner Gesellschaften.
(1).
Bis zum Ende des Jahres werden im Sudan 36.000 Soldaten im Einsatz
sein und angesichts dieses Aufgebots müsste Frieden wohl eine
Frage von Tagen sein. Dieser Hoffnung entsprechend liest sich auch
der Tenor der Leitartikel und Berichte, endlich könne dem
jahrelangen „Völkermord“ ein Ende bereitet werden. Der
vorschnellen Hoffnung auf eine Gewalteindämmung durch
Parteinahme, wie die Schlagzeilen suggerieren (etwa im Stil:
„Blauhelme gegen Reitermiliz“, Süddeutsche Zeitung vom 2. 8.
2007) ist entgegen zu halten, dass es sich bei der Resolution 1769
(2007) um eine auf strikte Neutralität verpflichtete
Friedensmission handelt, die alle Parteien auffordert, den
vereinbarten Waffenstillstand einzuhalten und mit der UN-Mission zu
kooperieren. Das allgemeine Aufatmen muss zwar der Tatsache gelten,
dass die Zivilbevölkerung voraussichtlich geschützt werden
wird; die Situation muss zugleich dort kritisiert werden, wo
einseitige Schuldzuweisungen das komplexe Szenario des Bürgerkriegs
vereinfachen und hier seit längerem auf simple
Menschenrechtsverwirklichungspolitik zielen.
Im
Sudan gehe es - kritischen Beobachtern zufolge - weniger um die
humanitäre Situation der dort lebenden Bevölkerung, sondern
eher um die Zurückdrängung des Einflusses Chinas, das sich
durch kluge Diplomatie und intensive Wirtschaftskontakte weitgehende
Rechte bei der Ausbeutung der im Sudan befindlichen Ölvorkommen
gesichert habe (Kröpelin 2006; Schramm 2004). Dementsprechend
wären die USA bemüht, den lange Zeit vernachlässigten
Kontinent wegen der dort reichlich vorhandenen Rohstoffe ihrerseits
unter Kontrolle zu bringen, wozu neuerdings ein eigenes
Militärkommando „Africom“ eingerichtet werden soll. Die
Berichterstattung über Darfur zeichne sich dementsprechend durch
Übertreibung und einseitige Schuldzuweisungen aus; anstatt
objektiv die komplexen Ursachen und Akteure des Konflikts sowie die
Konsequenzen einer militärischen Intervention darzustellen, sei
hier eine Vereinheitlichung der öffentlichen politischen Meinung
entstanden, die zumindestens in Europa nicht zu erwarten war; die
vereinheitlichten Schwarz-Weiß-Bilder verfehlen dabei ihre
Wirkung nicht mit einem identifizierten Feind: Arabermilizen, die
ethnische Säuberungen an der „schwarzen“ Bevölkerung
begehen und von einer „islamistischen“ Regierung in Khartum
gesteuert werden (Kröpelin 2006, S. 1).
Die
Wirklichkeit, so lautet der Tenor der Kritik, zeige aber, dass sich
das in Darfur artikulierte humanitäre Interesse hauptsächlich
den Rohstoffen gelte. Nachdem die USA an den Erdölkonzessionen
im Zentralsudan vor allem gegenüber China das Nachsehen hätten,
zielte ihr Rohstoffhunger auf die Erdölvorkommen im westlichen
Sudan.
So
existierten etwa fortgeschrittene Pläne für eine
Verlängerung der bereits bestehenden US- amerikanischen Pipeline
vom West-Tschad durch Kamerun an die Atlantikküste, die einen
optimalen Zugang zu den Ölreserven Süd-Darfurs
gewährleisten soll; es fehle „nur noch die kooperative
Regierung eines abgetrennten Teilstaats“ (ders., S. 4 f.) und vor
allem aus diesem Grund dränge die Bush-Regierung auf eine
Beteiligung der NATO bei der geforderten UN-Intervention mit der
Absicht eines Zugangs zu den Rohstoffgebieten. So würden die
regionalen Autonomiebestrebungen und die humanitäre Krise als
Vorwand für militärisch –ökonomische Interessen
instrumentalisiert.
(2.)
Zielt also die nahe liegende Kritik auf die Entlarvung humanistischer
Motive, die auf nichts weiteres als handfeste geopolitische
Interessen verweisen, dann darf man an dieser Stelle der politischen
Analyse aber nicht stehen bleiben. Unbeantwortet bleibt – die
Verquickung von internationalen Beziehungen mit geopolitischen
Strategien dahingestellt – die Frage nach dem Verhältnis von
Ethik und Politik.
Im
gleichen Maße, wie Normen und Werte der internationalen Politik
durch partikulare Momente verzerrt werden mögen, so können
sie doch den internen Zusammenhang von Ethik und Politik nicht ganz
außer Kraft setzen oder vollständig ignorieren. Vor den
abstrakten Begriffen der Weltinnenpolitik, der „Global Governance“;
auch vor dem kosmopolitischen Ideal der Weltbürgergesellschaft
samt ihrer abstrakt universalisierten Werte sind konkrete, handfeste,
wie auch immer unziemliche Bestimmungen zu verorten.
Es
ist somit auf der einen Seite stets notwendig und richtig,
rechtsdurchsetzende Akteure durch Selbstbindung ans Recht zu
disziplinieren, andererseits auch Herrschaftskritik am Signifikanten:
Global Governance zu üben.
Die
entscheidende Frage, die über die Kritik partikularer
geoökonomischer Interessen hinaus geht, betrifft dabei
bekanntermaßen das Problem der Zwangsgewalt und der
Infragestellung staatlicher Souveränität, zugleich aber
auch die Frage der moralischen Interessen, bzw. der
Investitionsbereitschaft intervenierender Staaten. Mit Interesse ist
hier ein sozialer Zusammenhang gemeint, der einerseits auf
materiellen Einsatz an Ressourcen, andererseits aber auch auf
motivationale Elemente verweist, das eigene Leben für
das fremde einzusetzen.
Es
bedarf, mit anderen Worten, der theoretischen Anerkennung eines
persönlichen wie überpersönlichen Interesses, das
weltpolizeiliches Handeln begleitet und es ist dann die Frage, ob
sich dieses entlang einer liberal-prozeduralen Perspektive
befriedigend erklären lässt.
Der
Weg von einer starken Weltöffentlichkeit zu einer Politik der
Menschenrechte (Kaldor 1999, Beck 2003) ist nicht alleine durch
strategische Interessen und partikulare Begehren durchkreuzt,
sondern: schon dem Anspruch der Weltinnenpolitik, über
transnationale Güter und Menschen „im Namen universalistischer
Werte“ zu verfügen, ist ein quälender Widerspruch
eingeschrieben. Auf semantischer Ebene geht es um „die
Weltgemeinschaft“, die „im Konsens“, bzw. „prozedural“
entscheidet, beschließt und erlässt. Praktisch aber heißt
dies, über Humanressourcen zu verfügen und Kontingente von
jungen Männern und Frauen für den Kampf abzustellen. Die
aus Sicht liberaler Moralphilosophie begründete „legitime
Autorität“ der intervenierenden Weltgemeinschaft ist dann zwar
im formalen Sinne legitime Herrschaft (Hinsch/Janssen 2005), die aber
zugleich den altehrwürdigen Begriff der Klassenherrschaft
reproduziert: Mehr als 100.000 Soldaten der Vereinten Nationen sind
in Krisengebieten im Einsatz; Blauhelm-Interventionen sind zum
bevorzugten Mittel der Staatengemeinschaft geworden, um Krisenstaaten
zu befrieden und zu stabilisieren. Kosten und Lasten des
„peace-keeping“ sind dabei aber nicht nur ungleich verteilt,
sondern sie spiegeln die hier gemeinte Verfügungslogik wider:
reiche Länder zahlen, arme stellen die Soldaten, die meisten
überwiegend aus der dritten Welt, Tunesien, Uruguay, Pakistan,
Bangladesh, Indien, Marokko. Wieder liegt die Kritik der
Interessenmaximierung nahe: für die Länder der dritten Welt
ist das Entsenden von Friedenssoldaten zur wichtigen Devisenquelle
geworden, insofern die VN den Truppenstellern pro Mann und Tag 1028
Dollar erstatten. Eine überaus existentielle Problematik aber
erschließt sich erst beim näheren Blick auf die
Motivationslage des rekrutierten Personals: einerseits gering
motiviert, und schlecht ausgestattet, mit schwachem Mandat und
mangelnder Vorbereitung; dass aber eine mittlerweile steigende Zahl
von Verdachtsmomenten auf Vergewaltigung und Kinderprostitution von
seiten der „Schutzengel“ publik wird (SZ vom 30. 7. 2007, S. 2),
ist möglicherweise weniger ein „Glaubwürdigkeitsverlust“,
ein „notorisches Problem“ des peace-keeping, sondern der Verweis
auf ein groteskes politisches Missverständnis. Der Anspruch,
Krisenstaaten die Achtung vor den Menschenrechten und
rechtsstaatliche Reformen nahe zu legen, kann schlechterdings auf dem
Rücken ohnmächtiger Opfer geschehen; aber auch die
Motivation der rekrutierten jungen Männer, ihr Leben in einer
„neutralen“ Mission zu verlieren, verweist auf die
überpolitische, bzw. vorpolitische Dimension des Politischen.
Damit soll nicht bestritten werden, dass zivile Entwicklungen nicht
auch militärisch flankiert werden müssen oder zumindestens
polizeiliche Rahmung benötigen; aber der Anspruch der
Menschenrechtsverwirklichungspolitik ist hier zuallererst mit dem
Moment des Vorpolitischen konfrontiert.
Für
die Blauhelm Mission im Sudan gilt somit, dass zwar ihre Legitimität
nicht in Frage steht, dass hier aber zwei entgegen stehende
Bedingungen des Politischen aufeinander treffen; das Krisenmanagement
der Weltgemeinschaft in einer Gemengelage von strategischen
Interessen und legitimen Konsensfindungsprozeduren; auf der anderen
Seite eine scheinbar verfügbare Masse von kampfbereiten jungen
Männern, die „im Interesse der Welt“ handeln sollen.
(3.)
Eine Kritik des Kosmopolitismus ist von daher ein zwiespältiges
Unternehmen. Sie produziert Kritik, Irritation, gelehrtes
Kopfschütteln. Schnell sieht sie sich dem Vorwurf des Defätismus
ausgesetzt, wo sie Illoyalität mit dem common sense produziert.
Dies
gilt für das Feld des Politischen im besonderen Maße, wo
es um Begriffshoheiten und Deutungsmacht geht. Die hierbei
formulierte skeptische Position sieht im Politischen ein
fundamentales Unvermögen angelegt, das Unvermögen, als
Abbild oder Projekt zu funktionieren; es genügt nicht, es von
einem abstrakten Gerechtigkeits- oder Tauschhorizont als
funktionierendes Ensemble eingehegter Akte zu bestimmen (Vgl. Derrida
2000).
Eine
Theorie, die sich dem Anspruch der Weltinnenpolitik von hier aus
nähern will, nimmt von daher eine wesentliche Umorientierung
vor: sie hebt den Gegensatz von liberaler Gleichheit und dem
individuellen Besonderen nicht einfach durch eine Demokratisierung
der liberalen Gleichheit auf, sondern schärft das Bewusstsein
dafür, dass keine Form der Demokratisierung liberaler Gleichheit
einer prozessualen „Erlösung“ dieses Gegensatzes fähig
ist (Menke 2004).
Hiergegen:
die Unterdrückung von Individualität, zumindest aber die
Brechung durch partikulare Begehren gehört zum Begriff der
liberalen Gleichheit selbst. Eine solche auf das Verständnis des
vor- und transpolitischen Interesses erweiterte Reflexion des
Politischen nimmt dann zwar keinen Deut vom Anspruch der
demokratischen Ausgestaltung eines Systems der Rechte zurück;
sie nimmt aber eine veränderte Position zur Frage ihrer internen
Bestimmung vor: sie lässt gleiche Gerechtigkeit nicht im Ideal
der gleichen Beteiligung aller als verschiedene aufgehen, sondern sie
sieht im Universalisierungsgrundsatz eine Differenz eingeschrieben,
die jede freistehende Bestimmung liberaler Gleichheit verunmöglicht.
Die
sozialwissenschaftliche Expertise hat hierfür einige Brücken
gebaut, für die sich fraglos ein verstärkter Einsatz lohnt:
Die Prinzipien von Inklusivität und Parität als kritischer
Maßstab (Honneth/Fraser 2003), die Prämierung und
Akzentuierung starker Öffentlichkeiten wie auch die prinzipielle
Möglichkeit der Anerkennung des Anderen (Habermas 1996).
Zur
Bestimmung des Gerechten, insbesondere im Horizont einer
kosmopolitischen Weltgesellschaft gehört eben jenes
nicht-egalitäre Besondere, durch das es Bedeutung und Bestimmung
gewinnen kann, aber: durch diese Brechung des nicht-egalitären
Individuellen bleibt es zugleich an Voraussetzungen gebunden, deren
allgemeine Akzeptanz nicht dauerhaft garantiert werden kann.
Damit
einhergehend ändert sich die Wahrnehmung der Koordinaten
politischer Normativität. Zu den bequemen Unterscheidungen der
Macht und der Hegemonie gesellen sich transzendente Motive einer
globalen Friedensordnung; transzendent sind diese Motive in der
Hinsicht, dass sie nicht unsere Interessen, sondern die des
Anderen einbeziehen müssen, dass sie also das Motiv des
Tauschinteresses prinzipiell übersteigen müssen, da sie
sich nicht aus einer vorgegebenen Friedensdividende bezahlen lassen,
sondern erst durch existentielle Investitionen erreichbar
werden.
Jenseits
einer allgemein moralischen oder rechtstheoretischen
Begründungsperspektive muss aber dieser Zwischenraum, der von
der moralischen Achtung des weltweit geltenden Menschenrechts zu
einem durchgängig verrechtlichten Zustand führt, in jenen
politischen Dimensionen rekonstruiert werden, die ihn über
einen bloßen noch-nicht-seienden Status hinaus heben.
Es
ist nun keineswegs der idealistische Überschuss, der hier in den
Mittelpunkt der Kritik gerückt werden müsste. Es geht
vielmehr um nichts mehr als die charakteristische Theorieform, welche
den menschenrechtlichen Anspruch und weltrechtsstaatliche Verfassung
in einem Atemzug nennt. Der Vorgriff auf die Weltbürgergesellschaft
schießt dort über das Ziel hinaus, wo er die
Voraussetzungen und Gelingensbedingungen einerseits antizipiert,
ihren Weg dorthin aber weitgehend unthematisiert lässt.
Damit
ergibt sich eine mehr als nur ambivalente Situation für die
moderne Politik: Perspektiven, die hier zwischen dem
kosmopolitischen, weltbürgerlichen und regionalen Interesse
ein rein komplementäres, sich wechselseitig anreicherndes
Verhältnis sehen wollen, müssten hier eine kategoriale
Unterscheidung treffen: Dass nämlich die behauptete
Vereinbarkeit von regionalen, nationalen und weltbürgerlichen
Interessenartikulationen selbst nur eine partikulare Seite eines
weltpolitischen Ganzen abbildet; diejenige Seite zumal, deren
partikulares Interesse bereits artikuliert und gewahrt ist. Dieses
Interesse ist nicht dasjenige der abstrakten Welt, sondern das seiner
Bewohner, die das Politische als einen unhintergehbar partikularen
Zusammenhang betrachten müssen, der erst sekundär
universalistische Öffnungen ermöglicht.
Damit
wird zugleich die politische Theorie vor eine ambivalente Situation
gestellt. Will man dem moralischen Anspruch des Menschenrechts Folge
leisten, genügt es nicht, die Logik imperialer Herrschaft zu
hinterfragen (Münkler 2005), es wird zugleich notwendig, die
Bedingungen der Investitionsbereitschaft einzubeziehen, die dem
Maßstab der Gerechtigkeit annäherungsweise genügen.
Genozidale Prozesse wie in Ruanda offenbarten hier, dass die
internationale Gemeinschaft zu solchen Investitionen bisher
nicht bereit war und sich in Verspätungsrhetorik flüchtete.
Eine kritische Reflexion der Weltbürgergesellschaft müsste
insofern zu mindestens zur Kenntnis nehmen, dass hier eine politische
Investitionsbereitschaft vonnöten ist, die in der neutralen
Kategorie des Tausches nicht aufgeht.
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