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| Erschienen in Ausgabe: No. 31 (1/2008) | Letzte Änderung: 29. Januar '09 |
Bestimmung - Entwicklung - Kritik
von Martin Roth
In der Rechtsphilosophie lassen sich im Allgemeinen zwei Dimensionen aufzeigen, unter die die differierenden Fragestellungen subsumiert werden. Zum einen ist es die Frage, Was Recht eigentlich ist? Also welche Funktionen dem Recht und seinen Institutionen wesentlich zu eigen sind? Diesem Aspekt sind etwa Luhmanns Theorie der Normierung von Erwartungsbeziehungen, Kants Theorie der Optimierung menschlicher Freiheit, aber auch das Hegel´sche Anerkennungstheorem zuzuordnen.1 Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Thesen der genannten Philosophen ebenso wie solcher, die keinen positiven Bezug zu Recht an und für sich in ihrer Philosophie aufweisen, in ihren Überlegungen in einem zweiten Punkt kulminieren. Denn zum anderen dreht sich die Disziplin in ihrem Kern auch immer zugleich um die Frage, welche Kriterien ausgewiesen werden können um die normative Basis von gesetztem Recht zu begründen. Das weite Spektrum dieser Diskussion wird dabei eingerahmt von zwei sich diametral entgegengesetzten Polen, die unter den Begriffen Naturrecht und Rechtspositivismus firmieren. In der vorliegenden Arbeit soll dieser Gegensatz exemplarisch anhand des Diskurses im dritten Buch von Ciceros De re publica dargestellt werden. In einem Exkurs soll die dem Naturrecht inhärente Problematik der Geltung aufgezeigt werden, die nicht allein im diskursiven Zusammenspiel mit positivem Recht besteht. Anschließend soll die in der Rezeption der Rede des Karneades zum Ausdruck kommende Kritik an dem durch ihn positiv gesetzten Begriff des Rechts auf ihre Aussagekraft hin untersucht werden. Zu diesem Zweck soll die entsprechende Passage der re publica mit der Theorie des gleichnamigen Werkes Ausnahmezustand von Giorgio Agamben konfrontiert und auf ihren Gehalt hin abgeglichen werden. Die sich hieraus ergebende Hypothese, die den eigentlichen Gegenstand der Arbeit darstellt, betrifft die inhaltliche Relation der beiden Werke, respektive Auszüge.2 Demnach soll aufgezeigt werden, dass die Rede des Karneades, bedingt durch den ihr zugrunde liegenden Rechtsbegriff, bereits die wesentlichen Implikationen der Theorie des Ausnahmezustandes von Agamben aufweist. Abschließend sollen die grundlegenden Aussagen, für deren Herleitung Agamben neben Carl Schmitt auch Walter Benjamin bemüht, kritisch auf deren Gehalt hin untersucht werden.
"Das Wesen des Staates ist das an und für sich Allgemeine, das Vernünftige des Willens, aber als sich wissend und betätigend schlechthin Subjektivität und als Wirklichkeit ein Individuum."3G.W.F. Hegel
Als Cicero im Jahr 55 v. Chr. nach
De oratore und De legibus auch sein Werk De re
publica fertig gestellt hatte, waren sowohl die römische
Republik als auch seine persönliche Karriere, die auf das Engste
mit dieser politischen Ordnung verwoben war, bedroht. Nur fünf
Jahre zuvor, 60 v. Chr., hatten Caesar und Pompeius gemeinsam mit
Crassus das erste Triumvirat gegründet, welches die schleichende
Unterminierung der republikanischen Grundfesten Roms vorantrieb.
Gleichzeitig war Cicero, der sich den politischen Ränkespielen
der drei Mächtigen zunächst verweigert hatte, zunehmend in
Ungnade gefallen, was nicht zuletzt in seiner Verbannung zwischen
58-57 v. Chr. deutlich wird. Im Anschluss an die Rückkehr nach
Rom, die nicht gleichbedeutend mit einer Aufhebung der politischen
Isolation war, hatte er sich der schriftstellerischen Tätigkeit
gewidmet, wobei er sich in der Reihenfolge der Abhandlung an Platon
orientierte.
Dem Tod des Triumvirn Crassus in der
Schlacht von Carrhae gegen die Parther, der die zunehmende
Entfremdung zwischen Caesar und Pompeius beförderte, war die
Veröffentlichung der De
re publica im Jahr 51 v.
Chr. gefolgt. Dieser Schritt Ciceros, einer verdienten und
saturierten Persönlichkeit Roms, kann wohl nur als ein
verzweifelter aber zugleich bestimmter Versuch gewertet werden, den
Niedergang der Republik aufzuhalten. Tatsächlich vermochte dies
sein Werk nicht mehr. Nur zwei Jahre später überschritt
Caesar mit seinen Legionen den Rubikon, der Bürgerkrieg war
damit zur Realität geworden. Alea
iacta est. Es war
Zwischenspiel einer Entwicklung, der neben Caesar auch Cicero zum
Opfer fallen sollte und deren Ausgang markiert wird durch den Beginn
der Kaiserzeit unter Octavian, dem späteren Augustus. Betrachtet
man vor diesem historischen Hintergrund den Inhalt der De
re publica, so wird man
sich der konkreten politischen, über reine Philosophie
hinausgehenden, Tragweite des Werkes bewusst. Es finden sich dort
Auffassungen wieder, die bereits De
inventione, eine Schrift
aus Ciceros Jugend, enthalten. Folglich Gedanken, die für sein
politisches Denken als Maßstab dienten und die unter dem
Eindruck der eigenen Bedrohung und der der Republik in den Text
geflossen sind.4
Es handelt sich somit auch um eine Form von politischer Agitation an
der Schwelle des noch Möglichen. Dies begründet sich nicht
zuletzt in der Wahl des Redners Scipio Africanus Minor, der den
Mittelpunkt der Dialoge bildet. Vereint doch Scipio in seiner Person
die Tugenden, die schon vor ihm all Jene aufweisen, die sich um die
Republik verdient gemacht haben und so im kollektiven Gedächtnis
der Bürger verhaftet blieben. In diesem Sinne lässt Cicero
im ersten Buch Laelius, den Ältesten der aristokratischen Runde
zu Wort kommen, der Scipio aufgrund seiner historischen und
philosophischen Bildung, sowie der Verbindung von Theorie und Praxis
in seiner Rolle als Senator, zum Redner vorschlägt.5
Unter einem historischem Blickwinkel betrachtet, fällt sein
Wirken in einen Zeitraum in dem Rom seine imperiale Macht und
Anspruch konsolidierte, während zugleich im Inneren schwere
Verteilungskämpfe zwischen Aristokratie und Plebejern
ausgetragen wurden. Als Eroberer Karthagos und distanziertem
Unterstützer der Agrarreformen des Gracchus, war Scipio in
beiden Vorgängen involviert. Diese waren Teil eines größeren
Prozesses, der letztlich zur Überschreitung der „Imperialen“
oder auch „augusteischen Schwelle“ führte.6
So handelt das erste Buch die
republikanischen Grundlagen Roms ab. In Anlehnung an die Ideen seines
Hauslehrers Polybios, begründet Scipio die Vorteile der
Mischverfassung, in der die Vorteile der Demokratie, der Herrschaft
der Optimaten und der Monarchie - libertas,
consilium und caritas
- vereint sind. Gleichzeitig grenzt er sich jedoch von Polybios ab,
indem er die Grundlagen seiner Vertragstheorie auf die natürliche
Sozialität des Menschen zurückführt.7
Bereits in diesem ersten Abschnitt finden sich Andeutungen, die in
der Diskussion um das Wesen und den Status des Rechts im dritten Buch
wiederkehren. Demnach zeichnet sich die "res publica res
populi", als die Gemeinschaft des Menschen, neben der bereits
angesprochenen Sozialität, dadurch aus, dass sie "in der
Anerkennung des Rechts und der Gemeinsamkeit des Nutzens vereinigt
ist"8.
In diesem Kontext kann von einem positiv konnotierten Rechtsbegriff
gesprochen werden, für dessen Verwirklichung es aber dennoch
einer genauen inhaltlichen und institutionellen Bestimmung bedarf,
die sich von einer rein utilitaristischen unterscheidet. Demgegenüber
kann ein darauf folgender Abschnitt angeführt werden, in dem
Cicero in Anlehnung an die Kriterien der guten Herrschaft des
Aristoteles, das Herrscher- sowie Gemeinwohl9
zu den zu wahrenden Inhalten des weisen Politikers macht.10
Der Verweis auf die nahezu göttliche Wesenhaftigkeit des
Staatsmannes, der diese Aufgabe zu bewältigen weiß, gibt
einen ersten Hinweis auf die folgende Bestimmung des Naturrechts, das
für die Konzeption des Werkes grundlegend ist.
Das zweite Buch verdeutlicht, wie
stark es sich bei der De
re publica um eine
Synthese von griechischem Denken und römischer Weisheit der Tat,
also von vita
contemplativa und vita
activa, handelt.11
War bei Aristoteles die Pólis noch eine natürliche
Entität, so spielt bei Cicero und allgemein im römischen
Denken, die historische Dimension des Gewordenen eine entscheidende
Rolle.12
Hiervon legt der Abschnitt Zeugnis ab. Es sind Betrachtungen in denen
Geschichte als "ein dauernd aufgegebener Kampf gegen den
Kreislauf" gefasst wird.13
Damit negiert Cicero ein von Schicksal und Notwendigkeit
determiniertes Bild von Geschichte. Vielmehr ist sie Schauplatz im
Kampf zwischen der ratio,
die den Kreislauf zu überwinden trachtet und dem Bestehenden,
als dem Ergebnis verschiedener Formen menschlicher Schwäche. In
diesem Kontext wird die Frage nach dem Wesen des Rechts aufgeworfen.
Dabei ist sie nicht allein wegen ihrem Status in der Mischverfassung
von Bedeutung, sondern wird darüber hinaus als moralische
Überlegung angeführt. Denn die Expansion Roms basiert auf
seiner Stärke, doch die Herrschaft wird gerechtfertigt durch die
Bindung an die Gerechtigkeit.14
Nach Abschluss des Proömiums beginnt das dritte Buch mit der Rezitation der Rede des Karneades durch Philus. Als Oberhaupt der skeptischen Akademie war er zu Lebzeiten Scipios als Teil einer Gesandtschaft Athens nach Rom gereist. Dort hatte er zunächst eine Rede für die Gerechtigkeit gehalten, nur um sie am nächsten Tag zu widerlegen und so die Kunst der Sophistik zu demonstrieren.15 Tatsächlich spricht es wohl für das historische Gedächtnis der römischen Zivilisation, dass Cicero mehr als 100 Jahre nach dem Ereignis, Philus, Karneades rezitierend, als „advocatus diaboli“ auftreten lässt.16 Die Argumentation des Amoralismus beginnt mit der Behauptung, dass sich die Menschen ihr Recht nach ihrem Nutzen setzen würden. Ein Naturrecht gäbe es deshalb nicht, da der Mensch oder Lebewesen allgemein wiederum nur in Abhängigkeit von ihrem Nutzen für die Natur zu betrachten wären. Was folgt, ist ein Verweis auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen verschiedener Kulturen, um die Idee des Naturrechts vollständig zu diskreditieren.17 Karneades argumentiert folglich auf der Basis eines positiven Rechtsbegriffs, der durch den Menschen, nicht etwa durch Menschlichkeit, normiert ist. Die Kritik am Recht wird durch den Gegensatz von iustitia und sapientia hervorgehoben, ohne zugleich bei der einfachen Formel stehen zu bleiben, wonach Recht immer das des Stärkeren sei. Denn das Wesen des Rechts in seinem Wirken in der Gemeinschaft, im modernem Recht würde man wohl den Terminus der "kontrafaktisch stabilisierten Verhaltenserwartung"18 gebrauchen, ist die Strafe, welche dem "gerechten Mann“ - vir bonus - Orientierung verspricht.19 Indem Karneades die Wirkungsweise von iustitia und sapientia auseinander dividiert, zeigt er die Grenzen der moralischen Integrität des Imperiums auf. So zieht er eine Analogie zwischen einem Schiffbrüchigen und Rom. Demnach kann man einem anderen Ertrinkenden eine rettende Planke überlassen, was gerecht wäre aber den eigenen Tod bedeutet, oder man bemächtigt sich dieser und handelt klug aber ungerecht. Ebenso verhält es sich auch mit der Situation der Römer, die, um gerecht zu sein, sich sinngemäß wieder in das Elend ihrer Hütten zu flüchten hätten, "nulla est tam stulta civitas, quae non iniuste imperare malit quam sevire iuste - kein Staat ist so dumm, daß er nicht lieber ungerecht herrschen als gerecht Sklave sein wollte".20 Die Rede negiert inhaltlich somit nicht allein die Existenz eines Naturrechts, sondern stellt generell die Möglichkeit einer an sich gerechten, positiven Rechtslehre in Frage. Mit dieser Kritik am Naturrecht geht der Moderne, am Neukantianismus ausgerichtete, Rechtspositivismus von Radbruch, dessen Grundlage die strikte Unmöglichkeit beinhaltet aus einem Sein ein Sollen abzuleiten, noch einher.21 Allerdings ist in Opposition zur zweiten These die Radbruch´sche Formel mit ihrem überpositiven Rechtscharakter zu setzen, wonach gesetzliches Unrecht von übergesetzlichem Recht negiert wird.22
Im Gegensatz zu der wiedergegebenen Rede des Karneades, ist die Antwort von Laelius nur weitaus fragmentierter erhalten geblieben. Dennoch lässt sich aus den vorhandenen Teilen und unter zu Hilfenahme der Reflexionen von Laktanz und Augustin die Kernaussage rekonstruieren.23 In seiner Rede begegnet Laelius dem positiven Rechtsbegriff des Karneades mit einem Rekurs auf das Naturrecht. Demnach wird das wahre Gesetz, welches mit der Natur in Einklang steht, durch die Vernunft diktiert. Damit ist es unabdingbar und unabhängig von Ort, Kultur und Zeit. Ausdruck dieses Rechtsverständnis ist der Staat, geschaffen für die Ewigkeit. Daher ist auch die imperiale Expansion Roms gerecht, denn indem sie das Rechtssubjekt überhaupt erst hervorbringt, geschieht sie zum Nutzen der Beherrschten. Die Gerechtigkeit ist somit die erste Tugend, sie bildet die Grundlage an die die Herrschaft gebunden ist.24 Allgemein sieht sich Naturrecht mit der Problematik konfrontiert, dass es zur Ausweisung dieses Rechtstypus nur schwer begründbarer normativer Prämissen bedarf. In der Perzeption der antiken Rechtslehre wurde so noch die Einheit von Natur und Recht nicht einfach als "kausaler, sondern auch als finaler Zusammenhang aufgefasst."25 Neuzeitliche Bemühungen das Naturrecht zu verteidigen, etwa von Hobbes, Locke, Grotius oder aber Pufendorf, versuchten die Differenz von Natur und Recht, wie sie Karneades in seiner Rede bereits benennt, durch die Zugrundelegung eines abstrahierten Naturzustandes zu überwinden.26 Eine Annahme, die von Hegel in einem Aufsatz über die Bestimmung des Naturrechts kritisiert wurde und in dem Halbsatz, "das richtende Princip für jenes apriorische ist das aposteriorische", prägnant auf den Punkt gebracht wird.27 Daneben bleibt das zentrale Problem der Gefahr eines naturalistischen Fehlschlusses, als der Ableitung eines Sollens aus einem Sein bestehen.28 Damit ist auch das neuzeitliche Naturrecht konfrontiert, dass in Abkehr von der antiken Vorstellung nicht mehr von einer natürlichen Ordnung ausgeht, sondern in der Vernunft das Einheitsstiftende Prinzip verortet.29
Giorgio Agamben unternimmt mit seiner Homo Sacer Reihe, bestehend aus den Werken Homo Sacer gefolgt von Ausnahmezustand und Was von Auschwitz bleibt, den Versuch, die Grundlagen der Gesellschaft und Politik der Moderne einheitlich und systematisch zu rekonstruieren. In dem zweiten Band Ausnahmezustand beschäftigt er sich mit dem Verhältnis von Recht und Politik. Dabei geht er von einem positiven Rechtsbegriff aus, dessen besondere Prägung im Sinne Agambens aber in der Notwendigkeit besteht, sich diesen auch immer als sein Dispositiv zu denken.30 Der Ausnahmezustand stellt dabei jenen Moment der Schwelle dar, in dem das Recht zu Gunsten der Gewalt suspendiert wird, um sich selbst zu wahren. Insofern handelt es sich um eine "einschließende Ausschließung".31 Diese Entwicklungstendenz weist Agamben seit Anfang des massendemokratischen Zeitalters für die modernen Demokratien der Vereinigten Staaten, Schweiz, Italiens, Großbritanniens aber vor allem Deutschlands nach.32 Der Ursprung dieser rechtlichen Verfasstheit zeigt sich in der römischen Republik, in der man das Mittel des senatus consultum ultimum, das heißt die Mobilisierung der gesamten Bevölkerung, bei Gefahr erhob. Damit einhergehend war das iustitium als der vorübergehenden Aufhebung des Rechts. Cicero selbst hat in der rechtlichen Aufwertung des Ereignisses tumultus zu einem quasi bellum, es könne "einen Krieg ohne tumultus geben, aber keinen tumultus ohne Krieg", zu einer Indifferenzierung der Zustände beigetragen.33 Tatsächlich finden sich zahlreiche solcher Krisensituationen, die mit einer Aussetzung des Rechts einhergingen. Erinnert sei etwa an die Reformversuche des Volkstribun Tiberius Gracchus, den Angriff Hannibals oder die Catilinarische Verschwörung. Wobei es sich im letzteren Fall um eine Ironie der Geschichte handelt, war es doch ausgerechnet Cicero, der vom Senat mit quasi diktatorischen Vollmachten ausgestattet wurde. Dabei mag zwar seine Handlungsmaxime die Rettung der res publica gewesen sein, die Maxime des Rechts verkehrte sich jedoch faktisch in jene des Karneades, die er philosophisch noch mit Laelius zu überwinden wusste.34 Dieses Stück gelebter und philosophischer Aporie lässt sich nur auflösen, wenn man Recht als relationelles System, bedingt durch sein Äquivalent, zu denken weiß. Der Ausnahmezustand ist dabei die Anomie des Rechts, ein Raum, in welchem das Gesetz aufgehoben wird und einzig die Kraft verbleibt, „Gesetzeskraft“ waltet, wie Agamben es (be-)schreibt.35 Die Theorie die aus diesem Ansatz hervorgeht, wird von Agamben auf Carl Schmitt und Walter Benjamin zurückgeführt. Beide erkannten die Problematik auf annähernd gleiche Weise, zogen jedoch unterschiedliche Konsequenzen. Schmitt unternimmt in der politischen Theologie den Versuch, die Gewalt in Form rechtssetzender und rechtserhaltender Gewalt zu bannen.36 Das Anliegen von Benjamins Essay Zur Kritik der Gewalt ist es dagegen, genau jenen Nómos zu durchbrechen. Folgt man seinen Überlegungen, besteht die Schwierigkeit darin, reine und erst wirklich anomische Gewalt hervorzubringen, um den Zustand des latenten Ausnahmezustandes zu durchbrechen. Nicht die Negation eines bestimmten Rechts, um der Schaffung eines neuen Rechts Willen, ist der Kern der Argumentation von Benjamin, sondern die Aufhebung jeglichen Rechts, als der Ursache von Gewalt.37 In den geschichtsphilosophischen Thesen wird dieses Motiv aufgenommen: "Die Tradition der Unterdrückten belehrt uns darüber, daß der ’Ausnahmezustand’, in dem wir leben, die Regel ist. Wir müssen zu einem Begriff der Geschichte kommen, der dem entspricht. Dann wird uns als unsere Aufgabe die Herbeiführung des wirklichen Ausnahmezustandes vor Augen stehen".38 Gefolgt wir dieser achte Ausschnitt von der Allegorie des Angelus Novus, Ausgangspunkt eines utopischen Messianismus als einer säkularisierten Eschatologie.
„Während die Gesellschaft ohne Recht, wie im Dritten Reich, Beute purer Willkür wurde, konserviert das Recht in der Gesellschaft den Schrecken, jederzeit bereit, auf ihn zu rekurrieren mit Hilfe der anführbaren Satzung. Hegel lieferte die Ideologie des positiven Rechts, weil es ihrer, in der bereits sichtbar antagonistischen Gesellschaft, am dringendsten bedurfte. Recht ist das Urphänomen irrationaler Rationalität.“39 – Theodor W. Adorno
In der Res
publica vollzieht Scipio
die Synthese aus den beiden Reden, die darin besteht, jenen
Gesellschaften die Eigenschaft einer Gemeinschaft abzusprechen, die
nicht den Vollzug des von Laelius definierten Rechts für sich
anführen können.40
"Es muß ein Staat so eingerichtet sein, daß er ewig
ist."41
Die Geschichte Roms weist indes einen anderen Weg, der über die
Aufhebung der Republik durch Kaiser Augustus, zu dem Ende eines
einheitlichen römischen Imperiums im Jahr 395 n. Chr. führte.
Diese Entwicklung, die rein rechtlich nur ungenügend greifbar
wird, kann als eine zunehmende Ersetzung republikanischer Normen
durch deren eigentliche Anomie, der Herrschaft des Einzelnen,
verstanden werden. Die Rede des Karneades, die Recht als menschliches
Werk erklärt, dem immer die Tendenz des Umschlagens innewohnt,
vollzieht somit eine Kritik mit nahezu prophetischem Charakter.
Agamben greift diese Argumentation indirekt auf und transformiert
deren Gehalt für die Moderne. Interessant ist dabei die
Intention seiner Kritik des Rechts, die auf zwei getrennten Ebenen
nachvollzogen werden kann.
Zum einen auf der des Individuums in
Konfrontation mit dem Recht, auf der das Lager zum Paradigma der
Politik der Moderne wird, was Gegenstand des Werkes Homo
Sacer ist.42
Zum zweiten konstatiert er auf der Ebene der Gesellschaft in ihrem
Verhältnis zur Politik eine Bannung durch das Recht, vor der
sich „schon gar nicht das nackte Leben schützen mag“.43
Die daraus resultierende Forderung ist "Im Recht seine
Nicht-Beziehung zum Leben und im Leben seine Nicht-Beziehung zum
Recht offenbar werden zu lassen", um dadurch "einen Raum
für menschliches Handeln zu eröffnen, der vormals den Namen
des ’Politischen’ für sich einforderte."44
Damit bekräftigt er die Politik als Grundlage seines Denkens,
deren Struktur er in Anlehnung an die Freund-Feind Unterscheidung von
Carl Schmitt, in der „Inklusion“ und „Exklusion“ sieht.45
Mit diesen Überlegungen begibt sich Agamben allerdings in
Opposition zu Benjamin, dessen Intention des Essays Zur
Kritik der Gewalt eben
nicht eine Aufwertung der Sphäre des Politischen gegenüber
dem Recht, sondern die Aufhebung dieser Einheit ist. Die Differenz,
die sich an dieser Stelle ausdrückt, wird auf der Ebene des
Individuums vervollständigt, wenn Agamben schreibt, "daß
die Einbeziehung des nackten Lebens in den politischen Bereich den
ursprünglichen (...) Kern der souveränen Macht bildet"46.
Woraus er die Schlussfolgerung zieht, dass die Nationalsozialisten
mit der Vernichtung der Juden und Jüdinnen eine eugenische
Politik betrieben hätten.47
Dem muss entgegnet werden, dass das Ziel des Nationalsozialismus in
der Shoah nicht die „Reinhaltung“ der eigenen imaginierten Rasse
war, sondern die Vernichtung der in allem Jüdischen imaginierten
„Gegenrasse“. So schreibt etwa Adorno: "Die deutsche Kritik,
der der Kantische Formalismus zu rationalistisch war, hat ihre
blutige Farbe bekannt in der faschistischen Praxis, die von blindem
Schein, der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer
designierten Rasse, abhängig machte, wer umgebracht werden
sollte."48
Mag die Betrachtung der Politik als
eine des Ausnahmezustandes im Sinne der Kritik
der Gewalt auch richtig
sein, so knüpft sich daran eine Aufforderung, die zu formulieren
Benjamin nicht mehr möglich war: "Hitler hat den Menschen
im Stande ihrer Unfreiheit einen neuen kategorischen Imperativ
aufgezwungen: ihr Denken und Handeln so einzurichten, daß
Auschwitz nicht sich wiederhole, nichts Ähnliches geschehe."49
Dies würde bedeuten, Kritik in der Wahrung der Differenz zu
üben, um das "sich zum totalen Betrug der Massen"
wandelnde Projekt der Aufklärung zu wahren.50
Dass Agamben dies nicht vermag, wird nicht zuletzt an der unseligen
Gleichsetzung von Guantánamo
und Auschwitz,
wenn auch nur strukturell-rechtlich vorgenommen, deutlich.51
Bezeichnender ist da fast nur das Aufgreifen der historischen
Reminiszenz, zur Lösung Nah-Ost Konflikts ein staatenloses
Jerusalem zu schaffen. Der geforderte Zustand „reziproker
Extraterritorialität“ verbunden mit einen „refugium des
Einzelnen“, würde die Suspendierung des Gewaltmonopols des
israelischen, demokratisch organisierten Souveräns und seinem
„ius des Bürgers“, voraussetzten.52
Ein Schritt der gleichsam bedeuten würde, den jüdischen
Teil der Bevölkerung schutzlos dem Vernichtungswahn
islamistischer Suizid-Kollektive auszuliefern. Es wäre eine
Hinwendung zu rechtssetzender,
mythischer
Gewalt, die der Benjamin´schen
reinen, göttlichen
Gewalt, "welche Insignium und Siegel, niemals Mittel heiliger
Vollstreckung ist" unvereinbar gegenüber steht.53
In seiner Konsequenz kommt das Denken Agambens so der Rede des
Karneades gleich, einem Anhänger des Skeptizismus, der vor mehr
als 2000 Jahren lebte.
Ich möchte mich bei Gunter Heiß
für seine freundschaftliche Hilfe bedanken.
- Adorno, Theodor W.,
Negative Dialektik. Jargon der Eigentlichkeit (1966), Frankfurt a. M.
1994.
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Adorno, Theodor W., Horkheimer Max, Dialektik der Aufklärung.
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am 15.9.07.
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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich, Enzyklopädie der philosophischen
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- Hegel, G.W.F. Über
die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts, seine Stelle
in der praktischen Philosophie, und sein Verhältnis zu den
positiven Rechtswissenschaften (1821), in g.W. in 21 Bd., hier Bd. 4
Jenaer kritische Schriften, Hamburg 1968, S. 425
- Moore, George Edward, Principia
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-
Seelmann, Kurt, Rechtsphilosophie, dritte überarb. u. erw.
Auflage, München 2004.
1
Vgl. Seelmann, Kurt, Rechtsphilosophie, dritte überarb. u. erw.
Auflage, München 2004, S.55-59.
2
Von Giorgio Agamben liegen in der Homo Sacer Reihe vor: Homo Sacer;
Ausnahmezustand; Was von Auschwitz bleibt.
3
Hegel, Georg Wilhelm Friedrich, Enzyklopädie der
philosophischen Wissenschaften III, Frankfurt a.M. 1970, S.330.
4
Vgl. Cicero, Marcus Tullius, De re publica. Vom Gemeinwesen,
Büchner, Karl (Hrsg.), Stuttgart 1979, Kommentar, S. 6.
5
Cicero, De re publica, 3. 34.
6
Münkler, Herfried, Imperien. Die Logik der Weltherrschaft, BPB,
BD. 505, Bonn 2005, S. 112.
7
Vgl. Cicero, De republica, 1. 38.
8
Cicero, De re publica, 1. 39.
9
Vgl. Aristoteles, Politik. Schriften zur Staatstheorie, Franz F.
Schwarz (Hrsg.), Stuttgart 1993, 3. Buch, S. 235.
10
Vgl. Cicero, De re publica, 1. 45.
11
Cicero, De re publica, Kommentar S. 8.
12
Vgl. Cicero, Der re publika, Kommentar, S. 40.
13
Ebd. S. 40.
14
Vgl. Cicero, De re publica, Kommentar, S. 52.
15
Vgl. ebd., S. 42.
16
Ebd. S. 42.
17
Vgl. Cicero, De re publica, 3.12. u. 3.13.
18
Luhmann, Niklas, Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt a. M. 1995,
S. 134.
19
Ebd. 3.18.
20
Cicero, De re publica, 3.17.
21
Vgl. Radbruch, Gustav, Rechtsphilosophie, Dreier, Ralf/Paulson,
Stanley L. (Hrsg.), Heidelberg 2004, S. 207.
22
Vgl. ebd., S. 216.
23
Vgl. Cicero, De re publica, Kommentar, S. 41.
24
Vgl. Cicero, De re publica, 3. 33. u. 3. 41.
25
Seelmann, Rechtsphilosophie, S. 141.
26
Vgl. Benhabib, Seyla, Critique, Norm and Utopia. A study of the
origin of the foundation of Critical Theory, New York 1986, S.
23-24.
27
Hegel, G.W.F. Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des
Naturrechts, seine Stelle in der praktischen Philosophie, und sein
Verhältniss zu den positiven Rechtswissenschaften, in g.W. in
21 Bd., hier Bd. 4 Jenaer kritische Schriften, Hamburg 1968, S. 425.
28
Vgl. Moore, George Edward, Principia Ethica, Cambridge 1970, S. 75.
29
Vgl. Seelmann, Rechtsphilosophie, S. 146.
30
Vgl. Agamben, Giorgio, Ausnahmezustand, Frankfurt a. M. 2004, S. 72.
31
Ebd., S. 51.
32
Vgl. ebd. S. 22-30.
33
Cicero zit. nach, Agamben, Ausnahmezustand, S. 53.
34
Cicero, De re publica, Kommentar, S. 61.
35
Agamben, Ausnahmezustand, S. 63.
36
Vgl. ebd. S. 66.
37
Benjamin, Walter, Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze,
Frankfurt a.M. 1965, S. 64.
38
Ebd. S. 84.
39
Adorno, Theodor W., Negative Dialektik. Jargon der Eigentlichkeit,
Frankfurt a. M. 1994, S. 304.
40
Cicero, De re publica, 3. 33.
41
Ebd. 3. 23.
42
Vgl. Agamben, Giorgio, Homo Sacer. Die Souveränität der
Macht und das nackte Leben, Frankfurt a.M. 2002, S. 177.
43
Agamben, Ausnahmezustand, S. 103.
44
Ebd. S. 103/104.
45
Agamben, Homo Sacer, S. 182.
46
Ebd. S. 16.
47
Vgl. ebd. S. 30.
48
Adorno, Negative Dialektik, S. 235.
49
Ebd.S. 358.
50
Adorno, Theodor W., Dialektik der Aufklärung. Philosophische
Fragmente, Darmstadt 1998, S. 60.
51
Vgl. Agamben, Giorgio, A Work of Art Without an Author: The State of
Exception, the Administration of Disorder and Private Life, in:
German Law Journal No. 5 (1 May 2004), http://www.germanlawjournal.com/article.php?id=437,
am 15.9.07.
52
Agamben, Giorgio, Jenseits der Menschenrechte . Einschluss und
Ausschluss im Nationalstaat, in:
http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/_2001/28/sub03a.htm,
am 17.9.07.
53
Benjamin, Zur Kritik der Gewalt, S. 64.
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