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| Erschienen in Ausgabe: Ohne Ausgabe | Letzte Änderung: 08. Maerz '09 |
von Egidius Schwarz
In die derzeit so emotional geführte Sterbehilfedebatte hat
nun auch der renommierte Mannheimer Medizinrechtler Jochen Taupitz eingegriffen.
Mit seinen Äußerungen zu diesem Thema kommt wieder neue Bewegung in
die Diskussion. Erst Ende Februar hatte der ehemalige Hamburger Justizsenator
Roger Kusch das Ende seiner Karriere als Sterbehelfer verkündet. Taupitz bezieht
mit seiner Position klar Stellung gegen die Richtlinien der Bundesärztekammer,
denn der Präsident der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe verwehrt sich seit
Jahren entschieden gegen die Praxis eines assistierten Suizids. Aus der Sicht
Hoppes könnte durch diese Zulassung ein Druck auf alte und kranke Menschen ausgelöst
werden, der sie nötigte, früher sterben zu müssen.
Taupitz dagegen fordert die Ärzte auf, als Sterbehelfer zu
arbeiten. „Ein Arzt darf helfen“, so das Mitglied des Deutschen Ethikrates. Für
den Juristen steht fest, daß
Kranke,
die schwere körperliche Leiden ertragen müßten, durchaus gute Gründe hätten, um
aus dem Leben zu scheiden. „Ich finde es unmenschlich, einen Patienten dann
alleine zu lassen.“ Insbesondere seien die Ärzte für diese Aufgabe
qualifiziert, denn sie wissen und könnten am besten prüfen, wann der Kranke aus
freiem Willen aus dem Leben scheiden will. Auch sind sie am besten dafür
qualifiziert, die entsprechenden Medikamente richtig zu dosieren. Denn nichts
sei schlimmer als ein mißlungener Suizid.
Nach Taupitz könnten die Ärzte sofort mit dieser neuen
Tätigkeit beginnen, da aus juristischer Sicht Suizid und Beihilfe zum Suizid nicht
strafbar sind. Ebenso steht auch das Berufsrecht dieser Tätigkeit nicht im Weg,
denn es gibt auch hier „keine Regel, die den Ärzten die Suizidhilfe verbietet“.
Auch über die in den Standesrichtlinien formulierte Passage, daß die
Suizidhilfe unethisch sei, könnte sich der Arzt ohne weitere Probleme
hinwegsetzen.
Es ist wichtig, so begründet Taupitz seine Argumentation,
daß eine fachkundige Person herausfindet, ob es „wirklich die freie
Patientenentscheidung ist oder die der Erben“. Insbesondere der Hausarzt, der
den Patienten seit Jahren kennt und behandelt, sei für ein derartiges Gespräch
geeignet.
Eine aktive Sterbehilfe, und hier stimmt Taupitz mit Hoppe
überein, will er aber auf keinen Fall erlauben. Vielmehr muß der Patient die „Tatherrschaft
ausüben“, denn der Selbsterhaltungstrieb ist eine große Hürde, die man nicht so einfach
überwinde. „Das ist anders, wenn ein Außenstehender die Spritze setzt.“ Die Mißbrauchsgefahr
sei dann zu groß, wie das Beispiel der Niederlande belehrt, denn dort kommt es
immer wieder zu Tötungen, ohne daß die Betroffenen darum explizit gebeten
haben.
Auch beim Thema Patientenverfügung plädiert Taupitz für eine
pragmatische Lösung. Die Behandlungswünsche sollten nach ärztlicher Beratung
schriftlich niedergelegt werden und dann für alle beschriebenen Situationen
gelten – selbst wenn das bedeutet, daß der Patient dann weit vor seiner Zeit
stirbt.
Taupitz’ Vorschlag wäre ein Kompromiß verschiedener
Positionen, die im Bundestag derzeit diskutiert werden. Schon seit sechs Jahren
diskutieren die Abgeordneten über diese Fragen, ob eine abschließende Lösung
noch in dieser Legislaturperiode zustande kommt, bleibt weiter ungewiß.
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