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| Erschienen in Ausgabe: No. 37 (3/2009) | Letzte Änderung: 07. April '09 |
von Hermann Lübbe
Hermann Lübbe: „Die Herrschaft von Correctness - Regeln
fixiert partielle Realitätsverluste“.
„Correctness“ gilt im englisch angereicherten Neudeutsch als Neologismus für
die uns angesonnene Beachtung moralisch qualifizierter Verhaltensregeln von
öffentlicher Relevanz. In dieser Bedeutung wäre Correctness ein altvertrauter
Stand gemeinen Lebens. Die Menge der anlasshalber dann und wann in Erinnerung
gerufenen Correctnessregeln – das ist die herrschende Moral. Über die
herrschende Moral belehrt uns die herrschende öffentliche Meinung über Moral.
Moralverstösse mögen häufig sein. Solange sie als Moralverstösse gelten und von
den Tätern oder Unterlassern eingeräumt, gar bedauert werden, ist die
herrschende Moral intakt. Sie bleibt es kraft effizienter sozialer Kontrollen.
Wichtiger als die Kontrolle devianten Verhaltens ist dabei stets die Kontrolle
abweichender moralischer Meinung.
Markierung dessen, was man im Streit der Meinungen als anerkennungspflichtiges
und in genau diesem Sinne indisponibles Meinungsgut vorauszusetzen hat, ist
altvertrauter Bestandteil der Redekunst. So heisst es bei Aristoteles im ersten
Buch seiner Topik, „nicht jede These“ sei diskutabel. Wer zum Beispiel
öffentlich bestreitet, dass man „die Götter ehren und die Eltern lieben“ solle,
verdiene keine Erwiderung mittels der Bemühung, ihm den Irrtumscharakter seiner
aparten Ansicht nachzuweisen. Er verdiene Zurechtweisung und bei
Widersetzlichkeit Ausschluss aus dem Kreis der in ihren Meinungsäusserungen
Ernstzunehmenden.
Es gibt also das Indiskutable. Dem Indiskutablen wird nicht widersprochen. Es
wird missbilligt. Gedanken sind frei, gewiss. Aber ihre öffentliche Äusserung
als eigene Meinung ist es unumschränkt keineswegs. Über Taten und
Unterlassungen hinaus sind eben auch Meinungen sozial kontrolliert, moralische
Meinungen erst recht, und ohne solche sozialen Kontrollen könnte sich eine
herrschende öffentliche Meinung gar nicht bilden und eine herrschende
öffentliche Moral auch nicht. Missbilligung inakzeptabel abweichender
moralischer Meinung ist dabei eine sehr sanfte Sanktion.
Im Extremfall reagiert die herrschende öffentliche Moral mit moralischer
Disqualifikation. Im Ausdruck der Empörung kündigt sie sich an. Moralische
Autoritäten können sogar mit blossem Kopfschütteln mundtot machen, also
Aberkennung des Anspruchs auf Gehör bewirken.
Das bedeutet: In den Räumen herrschender öffentlicher moralischer Meinung ist
eine ausschlussrechtsfreie Diskursgemeinschaft nicht denkbar. Menschen gelten
als sprach- und handlungsfähige Wesen, gewiss. Aber diese Kennzeichnung hat den
Charakter einer gleichheitsverfügenden transzendentalen Zuschreibung, zu der
sich die soziale Realität mit ihren höchst differenzierten faktischen
Kompetenzvoraussetzungen anerkannter Gesprächsfähigkeit komplementär verhält. „Das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu
verbreiten“ ist förmlich jedermann zugesichert – so nach dem Wortlaut des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet dieses Rechts
bleibt aber der Zutritt zu praktisch relevanten Gelegenheiten der
Meinungsäusserung von Sonderbedingungen abhängig. Sogar die „gesunden Sinne“,
so fand bereits der zitierte Aristoteles, seien eine dieser Bedingungen. Wo man
Ursache zu haben glaubt, ihre Existenz anzuzweifeln, erübrigen sich inhaltliche
Argumente. Das ist die Pragmatik, die sich unverändert auch heute sogar in
Parlamentsdebatten zur Geltung bringt – in jenen Zwischenrufen zum Beispiel,
die den Worthaber am Rednerpult ermuntern möchten, doch endlich aus seiner
Tagträumerei aufzuwachen.
Ideologiekritik und Psychoanalyse haben, modernitätsspezifisch, über ihre
kulturellen und politischen Wirkungen die diskursive Technik
gemeinverwendungsfähig gemacht, vorgebrachte Meinungen durch Entlarvung als
Interessensmaskeraden oder als Neurosenexpressionen für kognitiv unbeachtlich
zu erklären. Sogar in der akademischen Welt sind dann und wann Diskurse zu
beobachten, in denen die Diskurspartner, statt Argumente auszutauschen, sich
wechselseitig als diskurskompetenzerweckungsbedürftige Diskurskandidaten
traktieren. Die Moderatoren von Talk-Shows und sonstigen Diskussionsrunden
haben es ohnehin immer wieder einmal, statt mit Meinungsaustausch, mit den
Lästigkeiten verbreiteter Logorrhoe zu tun und dann und wann auch mit jener
Schwäche, zu deren Kennzeichnung früher das Wort „Dummheit“ verfügbar war.
Hochentwickelte Techniken des Wortabschneidens oder auch die subtilere Kunst,
Wortmeldungen unauffällig zu übersehen, sind Versuche, damit fertig zu werden.
Ohne subtile, gar mehrheitlich zustimmungsfähige Antragsdisqualifikation könnte
keine Aktionärsversammlung, kein Parteitag erfolgreich sein und nicht einmal
ein wissenschaftlicher Fachkongress ohne vorbereitende Erstellung von
Rednerlisten mittels Selektionen gemäss begründeter Erwartung, von den
schliesslich Benannten werde man relevante Beiträge zum Kongressthema zu hören
bekommen.
Noch einmal also: Nicht das Recht, aber der Zugang zu den Gelegenheiten,
öffentlich seine Meinung zu sagen, ist stets sozial kontrolliert, und diese
Kontrolle ist nicht ein Hindernis öffentlicher Meinungsbildung, vielmehr deren
Bedingung. Auch für die herrschende öffentliche moralische Meinung gilt das.
Indessen: Die Fälle mehren sich, in denen Correctnessphänomene, die man als
Anzeichen einer erfreulich stabilen öffentlichen Moral werten möchte,
ihrerseits von Teilen der Öffentlichkeit als moralisch zweifelhaft erfahren
werden. Wir finden uns heute immer wieder einmal mit moralischen Abmahnungen
konfrontiert, die, statt gemeiner moralischer Meinung zu entsprechen und so die
Herrschaft dieser gemeinen Moral zu bekräftigen, ihrerseits moralisch
provozierend wirken. Die Gemeinsinnsdeckung öffentlich geltend gemachter Moral
nimmt ab. Der Common sense erkennt sich in vielen moralischen Anforderungen,
denen er sich ausgesetzt findet, gar nicht wieder. Statt Gemeines wird
Ungemeines zu höherer Geltung erhoben. Konsensansprüche evozieren Dissens.
Moral, die uns doch als die breite Strasse gewiesen sein sollte, wo jedermann
geht und niemand sich auszeichnet, wird zum Höhenweg, dessen Findung
Expertenwissen voraussetzt und für dessen Begehung man sich zu Seilschaften
zusammenschliessen müsste. Politische Gegensätze werden von Tugendwächtern,
statt überwunden, geschärft. Der Anstand wird parteilich, das Gemeine
verächtlich und die Orientierung am Gemeinen als Populismus verdächtig.
Das ist es, was uns heute, statt von gemeiner öffentlicher Moral, von
Correctness sprechen lässt, und im Kontrast erkennt man, wieso die zitierte
Aristotelische Verwerfung der befremdlichen Meinung, Elternliebe erübrige sich,
als indiskutabel keine Correctness-Regel ist. Sie ist es deswegen nicht, weil
das Gebot der Elternliebe, wie zahllose andere moralische Regeln auch, eine
Pflicht von gemeinsinnsgeschützter Trivialität ist. Eben deswegen ist ihre
Verleugnung, statt erörterungsfähig, missbilligungsbedürftig. Demgegenüber sind
Correctnessregeln zumeist Common sense-transzendent. Ihre Kontrolle liegt nicht
beim Bürgersinn in seiner Zuständigkeit fürs Triviale, vielmehr bei
Intellektuellen und Absolventen
kritischer Schulen. Das ist nun ein Bestand, zu dem man sich nicht seinerseits
moralisierend verhalten sollte. Der expansive Auftritt von
Correctnesswächterschaften hat modernitätsspezifische Gründe. Zur Aufdeckung
dieser Gründe soll hier ein kleiner Beitrag in vier Durchgängen geleistet
werden – ineins mit der Beschreibung einiger Schadensfolgen für die politische
Kultur, die sich mit der modernen Correctness-Praxis verbinden.
Erstens also: Correctnesseifer neigt zur Moralisierung kognitiver Gehalte. – Es
bedarf der Vergegenwärtigung eines einfachen, aber realen, nicht-fiktiven
Correctness-Falles, um zu sehen, was denn „Moralisierung kognitiver Gehalte“
heissen soll und wieso diese Moralisierung zugleich schadensträchtig ist. Also:
Eine kleine Kirchengemeinde übernimmt die grossräumig landeskirchenweit
ausgegebene und überdies massenmedial verfestigte Correctness-Regel, ab sofort
sei zum Schutz der Regenwälder und damit zur Bewahrung der Schöpfung auf die
Verwendung von Tropenholz zu verzichten. Entsprechend erfolgt die fällige
Neumöblierung des Gemeindesaals mit schlichten Kieferholzprodukten. Immerhin
macht ein verdientes Gemeindemitglied darauf aufmerksam, dass Hartholzmöbel
zwar im Einkauf teurer seien, aber doch ihrer längeren Lebensdauer wegen ökonomisch
vorteilhaft. Und weil doch die fraglichen Möbel in der warmen Jahreszeit auch
als Gartenmöbel Verwendung fänden, sei sogar regenfestes Tropenholz
vorzuziehen. Schärfe im Widerspruch bleibt nicht aus. Er sei doch, so wird dem
abweichenden Glaubensbruder erwidert, im Holzhandel tätig, habe auch schon, wie
man wisse, im Rat der politischen Gemeinde die Verwendung von Tropenholz bei
einer Brückenrenovation durchzusetzen verstanden. Die Kirchengemeinde habe sich
aber nicht an Gesichtspunkte ökonomischer Zweckmässigkeit, vielmehr gemäss
biblischer Weisung am Grundwert der Schöpfungsbewahrung zu orientieren. Es sei
gewiss nur ein kleiner Beitrag, den man hier dazu leisten könne. Aber das
Gebot, ihn tatsächlich zu leisten, sei moralisch indisponibel – der Schutz des
gefährdeten Regenwalds nämlich durch rigorosen Verzicht auf Verleitung zu
seiner Ausbeutung.
Das klingt unwidersprechlich, und man könnte den Fall mit Worten Kants
kommentieren. Es scheint sich ja um einen Konflikt zwischen einer kategorisch
gebotenen moralischen Pflicht, eben der Schöpfungsbewahrung einerseits und
einer an kruden ökonomischen Interessen orientierten Budgetpolitik andererseits
zu handeln. Wer fände, es sei eben schwierig, Politik und Moral bruchlos
miteinander zu verbinden, bekäme ja von Kant zu hören, in Schwierigkeiten könne
dabei die Politik geraten, die Moral aber nicht. Sie haue einfach „den Knoten
entzwei“, den die Politik „nicht aufzulösen“ vermochte. Die Politik erwägt
Vorteile und Nachteile. Die Moral hingegen verlangt unbedingten Respekt ihrer
Gebote.
Ersichtlich setzt dieser politische Moralismus kantianischer Prägung Lagen
voraus, in denen die Antwort auf die Frage, ob denn nun die Maxime des
fraglichen politischen Handelns, für das man sich so oder so zu entscheiden hat,
als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung tauge oder nicht, sich zweifelsfrei
geben lässt. Sonst geriete man doch über die Nutzung der Moral als Schwert fürs
Durchhauen der Knoten politischer Konflikte ihrerseits in moralisch relevante
Konflikte mit der Realität.
Schöpfungsbewahrung – das scheint ja in der Tat eine moralische Verpflichtung
rigorosen, unbezweifelbaren Charakters zu sein. Und wenn die Rettung der Wälder
im Tropengürtel unserer Erde ihrerseits unbezweifelbarer Teil der
Schöpfungsbewahrung wäre, so hätte man entsprechend auch der neuen, von der
Kirchengemeinde internalisierten Correctness-Regel zu folgen, auf
Tropenholznutzung sei strikt zu verzichten. Das gälte jedenfalls dann, wenn
diese Nutzung ihrerseits kausal für die unzweifelhafte, inzwischen längst
wohlvermessene Schrumpfung der Regenwälder verantwortlich wäre. Aber schon den
Irrealis-Anklängen in diesen Bedingungssätzen ist anzuhören, dass die
Wirkungszusammenhänge, über die doch die von der Kirchengemeinde praktizierte
Correctness-Regel einzig effizient werden könnte, ihrerseits zweifelhaft sind.
Eben das muss dann auch die moralische Dignität des harschen
kirchengemeindlichen Correctness-Aburteils über die Empfehlung des Holzhändlers
sowie über die Entscheidung der Ortsverwaltung mit ihrer Brückenrenovation
gefährden. Der besagte Holzhändler wusste denn auch seine Empfehlung zum Ankauf
gartentauglicher Tropenholzmöbel mit moralisch relevanten Sachargumenten zu
verteidigen. Er hatte nämlich seiner Verbandspresse entnommen und sich überdies
noch von einem befreundeten Forstprofessor erläutern lassen, dass die
Regenwälder vor den Brandrodungen landhungriger Armer nur zu schützen seien,
wenn man die Wälder in Forste verwandle, den Armen als Forstarbeiter Einkommen
verschaffe und so die Nutzer dieser Transformation von Ur-Natur in Kultur an
nachhaltiger Verfügbarkeit ihrer naturkulturellen Lebensbedingungen
interessiert mache. Eben dafür sei ein florierender Tropenholzmarkt nötig.
Entsprechend sei die correctnessbeflissene Kiefernholzmöblierung des
Gemeindesaals nicht nur investitionsökonomisch, vielmehr auch moralisch ein
Fehler gewesen.
Das mag nun so sein oder auch nicht, und wir mögen nicht einmal wissen, wer es
genau weiss. Eben das lässt uns die Zusammenhänge erkennen: Die Kontrolle über
die Solidität der kognitiven Voraussetzungen einer anstehenden praktischen
Entscheidung ist selbst in dem zitierten marginalen Fall der Zuständigkeit
gemeiner Lebenserfahrung entzogen. Zu den Verunsicherungsfolgen, die sich aus
dieser Common sense-Transzendenz sehr komplex gewordener Lebensvoraussetzungen
ergeben, verhält sich die Neigung zur Rückversicherung bei Correctness-Regeln
komplementär. Sie kompensieren Desorientierung durch moralische
Pseudogewissheit. Sicherlich: Auch die Argumente des Holzhändlers hätten
vielleicht schliesslich Gehör finden können, so dass die Kirchengemeinde ihrer
Correctness-Orientierung zu Gunsten einer an alternativen kognitiven Prämissen
orientierten Entscheidung hätte aufgeben können. Aber unter Zeitdruck gewinnen
die Wirklichkeitsannahmen der jeweils grösseren komplexitätsreduzierenden Kraft
leicht das Übergewicht. Die schlichte und in Wahrheit ihrerseits überaus
voraussetzungungsreiche Hypothese, Tropenholzverbrauch bewirke
Regenwaldschwund, ist müheloser und vor allem auch rascher rezipierbar als die
komplexe Argumentation mit dem wohltätigen, nämlich zugleich
schöpfungsbewahrungsdienlichen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten über
Marktmechanismen. Soll man denn erst eine volkswirtschaftliche Vorlesung
besuchen, bevor man eine moralisch pflichtgemässe Entscheidung trifft? Überdies
haben Verzichte wie im exemplarischen Fall der auf Tropenholz stets eine
moralische Vorzugsqualität gegenüber der Inanspruchnahme von Vorteilen, die man
sich auf Märkten verschaffen kann. Für die herrschende öffentliche Meinung
bedeutet das: Eine falsche, jedenfalls zweifelhafte Kognition, die
Tropenholznutzung mit Regenwaldschwund kurzschliesst, wird moralisiert und über
eine Correctness-Regel in ihrer moralischen Qualität festgeschrieben. Man lebt
möglicherweise im Irrtum. Aber solange man das nicht bemerkt und die vielleicht
sogar schwerwiegenden, aber sehr entfernten Folgen dieses Irrtums auch nicht,
verbleibt doch der subjektive Vorteil restabilisierter Gewissheit.
Zweitens: Correctness lässt Argumente zur Sache als Zynismen erscheinen. –
Zynismus gilt traditionellerweise als Komplementärphänomen der Heuchelei. Beide
unterliegen dem Aburteil herrschender öffentlicher Moral. Der Heuchler entzieht
sich ihrer Geltung praktisch, das aber im Schutz ihrer verbalen Anerkennung.
Der Zyniker hingegen kündigt auch in ausdrücklich gemachter Meinung seine
Bereitschaft zur Anerkennung ihrer Geltung. Das Aburteil über die Zyniker muss
daher im Regelfall schärfer als über die Heuchler ausfallen – mit einer
Beimischung von Bewunderung vielleicht über die Ehrlichkeit, mit der der
Zyniker sich der moralisch herrschenden öffentlichen Meinung entzieht.
Correctnessherrschaft lässt den Zynismusvorwurf häufiger werden. Das ist eine
Konsequenz der skizzierten modernitätsspezifischen Tendenz der Moralisierung
kognitiver Gehalte. Mit der Zunahme des Anteils nicht-trivialer, also
gemeinsinnstranszendenter Wirklichkeitsannahmen an den kognitiven Prämissen
unserer zivilisatorischen Lebensvoraussetzungen wächst die Wahrscheinlichkeit
unterschiedlicher Einschätzung kollektiver Lebenslagen nach Verlässlichkeit
oder drohenden Risiken. Das blanke Wissen, nichts Genaues zu wissen, ist nicht
leicht erträglich, und die entsprechende Unerträglichkeit intensiviert sich
noch unter dem Druck der medialen Erfahrung, dass die Fachleute, auf die man
sich doch sollte verlassen können, sich ihrerseits widersprechen. Gemessen an
objektiven
Beständen wie Verlässlichkeit materieller Versorgung, erreichbaren Hilfen in
Notfällen, auch durchschnittlicher Lebenserwartung hat das Sicherheitsniveau
unserer Lebensverbringung eine zivilisationsevolutionär nie zuvor gekannte Höhe
erreicht. Subjektiv hat man es mit den Befindlichkeitsfolgen unserer
Abhängigkeit vom Vertrauen in die Solidität der Könnerschaft und in die
Wohlbegründetheit der Wirklichkeitsannahmen von Fachleuten zu tun, von deren
Leistungen wir uns real abhängig wissen. Im Regelfall wird unser Vertrauen
nicht enttäuscht. Wäre das anders, liesse sich in einer Zivilisation rasch
wachsender Abhängigkeiten von den Leistungen sozial weit entfernter Anderer gar
nicht leben. Aber die Zahl der Fälle nimmt zu, in denen der Vertrauenskitt
bröckelt. Die entsprechend herausgeforderte Lebenskunst, insoweit im Ungewissen
zu existieren, ist kulturell und sozial ungleich verteilt. Entsprechend erhöht
sich die Nachfrage nach sicherheitsverschaffenden Lageberichten, und die
Neigung, günstige Auskünfte zur verbindlichen Meinung zu machen, wächst.
Komplementär dazu erscheint dann die abweichende Meinung, obwohl doch auch sie
gute Gründe für sich hat, als Zynismus.
Wissen ist besser als Nichtwissen. Aber just jener berühmte deutsche
Kernphysiker, der wie kein anderer unter seinen Kollegen aus Wissenschaft und
Industrie diesen Grundsatz beharrlich zur Geltung brachte, musste die Erfahrung
machen, dass die Verarbeitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts
allein schon auf der kognitiven Ebene auch im moralischen Sinn überaus
konfliktträchtig ist. Der besagte Professor disqualifizierte sich öffentlich selbst
durch eine vergleichende Risikoanalyse, die in ihrem Resultat in der
Öffentlichkeit gerade nicht unter dem Gesichtspunkt validiert wurde, ob sie
denn zutreffend oder eher unzutreffend sei, vielmehr als zynisch verworfen. Es
handelte sich um die nach statistischer Evidenz mit der Energiegewinnungspraxis
regelmässig verbundenen Unfallraten und näherhin sogar Todesraten. Im
energiegewinnungsgeschichtlichen Vergleich schien sich zu ergeben, dass nach
den Unfalltodesraten pro Einheit gewonnener Energie der Kohlebergbau, erst
recht natürlich die heute energiewirtschaftlich marginalisierte
Brennholzgewinnung bislang ungleich risikoträchtiger gewesen sei als die
industrielle Kernenergiegewinnung, und zwar unbeschadet der
Jahrhundertkatastrophe von Tschernobyl. So betrachtet, fand der Professor, sei
speziell unter klimapolitischen Gesichtspunkten mit der ihrerseits unleugbar
risikoträchtigen Kernenergiegewinnung fortzufahren. Die Unvermeidlichkeit von
Risiken sei uns ja auch aus anderen Lebensbereichen vertraut – aus unserem
Umgang mit Personenkraftwagen zum Beispiel. Demgegenüber, gewiss, sei das
Schadensausmass eines potentiellen, unkontrollierbar gewordenen
Kernenergieunfalls in der Tat sehr gross, wie der Fall Tschernobyl lehre, die
Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Unfalls aber extrem gering, so dass
in der Multiplikation dieser beiden Faktoren von Schadensausmass einerseits und
Eintrittswahrscheinlichkeit andererseits das Risiko der Kernenergienutzung sich
doch in erträglichen Grenzen halte, und in der Abwägung mit Risiken allenfalls
realisierbarer Alternativen vorzuziehen.
Der Skandal, den die alsbald öffentlich als Zynismus klassifizierte Meinung des
Professors auslöste, ergab sich aus der inzwischen ihrerseits wohlerforschten
Tatsache, dass wir auf das Schadensausmass von Unfällen ungleich empfindlicher
als auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit reagieren. Ob diese Reaktionsweise
ihre Rationalität hat oder eher nicht, sei hier nicht diskutiert. So oder so
nimmt aus technischen wie aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen
modernitätsabhängig das potentielle Schadensausmass handlungsbewirkter
Katastrophen zu, und eben aus diesem Grund sinkt in modernen Gesellschaften die
Risikoakzeptanz rascher als die Genugtuung über komplementäre
Wohlfahrtssteigerungen anwächst. Der Auftritt radikaler Correctness-Wächter
wird wahrscheinlicher. Radikalisten – so müssten man im fraglichen politischen
Kontext diejenigen nennen, die statt Risikovorbeugung durch Sicherheitstechnik
oder auch durch verschärfte Haftpflichtregeln Verzichte verlangen.
Kernenergiepolitisch hat sich dieser Radikalismus sogar in etlichen Ländern
durchgesetzt – in partiell freilich nur symbolisch gemeint gewesenen
Gesetzgebungsvorhaben, die mit dem Ende der Kernenergienutzung immerhin einen
Anfang machen wollten. Inzwischen sind die Empörungspotentiale, die in dieser
Sache vor einem Vierteljahrhundert mobilisierbar waren, etwas geringer
geworden.
Der Ruch des Zynismus hat sich über die unscharf gewordenen Fronten
energiepolitischer Optionen hin ausgebreitet und ist dabei zugleich dünner
geworden.
Drittens fixiert die Herrschaft von Correctness-Regeln partielle
Realitätsverluste. – Trivialerweise rezipieren wir stets Informationen lieber
und leichter, wenn sie zu bestätigen scheinen, was wir ohnehin schon für
richtig hielten. Das ist altbekannt, und weil das so ist, ist die Herausbildung
und Sicherung unserer Fähigkeit umzulernen von anspruchsvollen Voraussetzungen
abhängig. Im durchschlagenden Endeffekt werden wir, individuell wie kollektiv,
zumeist von den Schadensfolgen unserer Orientierung an vorgefassten Irrtümern
eines Besseren belehrt. In der zivilisatorischen Evolution wird es aber
schwieriger, die Wirkungszusammenhänge zwischen Missverstand und Misserfolg
zuschreibungspraktisch unter Kontrolle zu halten. Damit vergrössert sich
zugleich die Wahrscheinlichkeit der Irrtumskonservierung.
Correctnessherrschaften etablieren sich, die öffentliche Meinungen in der
Absicht moralisch gebotenen Kampfes gegen Missstände fixieren, die ihrerseits
eine praktische Folge der correctnessbewehrten fraglichen öffentlichen Meinung
sind. Eben das ist der hier gemeinte Realitätsverlust.
Kann es das überhaupt geben? – so möchte man zweifelnd fragen. Nun – auch heute
noch treten ja bei Gewerkschaftskongressen Kollegen auf, die die
traditionsreiche Forderung weiterer Arbeitszeitverkürzung mit dem nicht ganz so
alten Argument begründen, das sei man nicht zuletzt den arbeitslosen Kollegen
schuldig. Die dabei massgebende Vorstellung ist bekanntlich die, benötigte
Arbeit habe den Charakter einer fixen Menge, die nach Regeln
egalitätsorientierter Verteilungsgerechtigkeit zuzuteilen sei und somit zu
Gunsten der derzeit noch Arbeitslosen vom aktuellen Stundensoll der
Arbeitsbesitzer in Abzug zu bringen.
Daueraufenthalt in akademischen Kommunitäten fördert politische Naivität, und
entsprechend hat man es erleben können, dass ein professoraler Gastreferent
gegen eine Correctnessmauer anlief und schliesslich mit seinem Vortrag in einem
Entrüstungssturm unterging, als er aus gegebenem Anlass auf Länder verwies, in
denen ungleich längere Arbeitszeiten mit einer um die Hälfte geringeren
Arbeitslosenquote korrelieren.
Analoge Effekte liessen sich in den Frühzeiten der durchaus erfolgreich
gewesenen Politik der Egalisierung von Bildungschancen beobachten. Ralf
Dahrendorf hatte in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts
das „katholische Mädchen auf dem Lande“ entdeckt, und das bildungssoziologische
Faktum war nicht zu bezweifeln, dass die Wahrscheinlichkeit, wir würden später
diesem Mädchen als erfolgreicher Abiturientin in universitären Hörsälen
wiederbegegnen können, beträchtlich geringer sei als im analogen Fall eines
männlichen Schülers aus sozial gehobenen protestantischen Grossstadtmilieus.
Tatsächlich hat es dann nur eines guten Vierteljahrhunderts bedurft, um die
Emanzipationshindernisse der Ländlichkeit, der Weiblichkeit und der
Katholizität wegzuarbeiten. Umso überraschender kam für viele Bildungspolitiker
die Erfahrung, dass just die gewährleistete Chancenegalität die tatsächlich auf
Bildungswegen erreichten Kompetenzniveaus, anstatt sie zu homogenisieren, immer
weiter auseinander driften liess. Gerade vollendet durchdemokratisierte
Gesellschaften sind elitetreibende Gesellschaften. Wieso das so ist – das
bedarf hier keiner Erläuterung. Aber es gab Zeiten der Verweigerung in der
Anerkennung dieses Effekts, und die Correctness-Regeln, in die sich diese
Verweigerung umsetzte, verlangten entsprechend die Unsichtbarmachung der
Differenzierungsfolgen einer konsequenten Wegarbeit aller Standes- und
Klassenschranken gleichheitshalber. Als Verfahren dieser Unsichtbarmachung
boten sich Praktiken der Notenvergabe an und die revolutionshistorisch
altbekannte Neigung zur Nivellierung auf höchstem Niveau setzte sich hier und
da durch. Als das sich wegen offenbarer Absurdität nicht durchhalten liess,
wurden Programme schulischer und akademischer Förderung junger Talente mittels
Verzicht auf Benotung aufgelegt. Die Benotung ihrerseits geriet darüber in den
Verdacht, zu moralisch fragwürdigen Vergleichspraktiken anzuregen und
Solidargemeinschaften in Konkurrenzgesellschaften zu verwandeln. Auf Relikte
der in solchen Phänomenen sich manifestierenden Realitätsresistenz stösst man
dann und wann auch heute noch. Das Wort „Elite“, gewiss, unterliegt einem
sprachpolitischen Correctnessverbot inzwischen nicht mehr. Stattdessen las man
Transparente mit der Inschrift „Eliteförderung ja – aber bitte für alle!“. Man
mag zweifeln, ob diese Parole dem Geist der Correctness oder studentischem Witz
entstammt.
Es sei wiederholt, dass hier dahingestellt bleiben muss, wie in zitierten
Fällen Recht und Unrecht der Meinungen sich verteilen. Correctnessphänomene
begründen Irrtumsvermutung. Aber ein Irrtumsbeweis sind sie auch nicht. Thema
ist hier das Correctness-Phänomen als solches, nämlich die exemplarisch in
Erinnerung gebrachten Tendenzen jener schadensfolgenreichen Moralisierung
öffentlicher Meinung, die aus einsichtigen Gründen in modernen Gesellschaften
rascher als unser Wissen und Können zunehmen muss. Im Deutschen gibt es die
sprichwörtliche Redensart „Das darf nicht wahr sein!“. Diese Redensart möchte
natürlich nicht Wirklichkeiten verbieten. Sie erinnert vielmehr an Gebote und
Verbote, die, wenn sie korrekt beachtet worden wären, vermeidbar gemacht hätten,
was stattdessen nun leider Wahrheit ist. Correctnesshalber wird aber inzwischen
der Wirklichkeit selber verboten zu sein, was zu sein sie den Anschein hat, und
Correctness erhöht die Resistenz gegen jene Aufklärungseffekte, die im Märchen
vom Kaiser von China die Naivität erzielte.
Viertens verführt Correctness zur strategischen Nutzung der Moral als Medium
politischer Disqualifikation. – Moral ist eine scharfe Waffe, wie wir aus der
jakobinischen Frühgeschichte totalitärer Herrschaft wissen können. Eben
deswegen setzt die Erhaltung freier Lebensordnungen voraus, dass eine
unmittelbare Exekution moralischer Aburteilssprüche nicht stattfinden kann. Das
moralische Urteil, das sich naturgemäss bei groben Verstössen wider die Rechte
anderer jedermann aufdrängt, bedarf, wenn es wirksam werden soll, der
Approbation durch gesetzesgebundene Richtersprüche in ordnungsgemässen
Verfahren. Moralische Argumente, gewiss, sind ein Teil der Begründungen, die
geltende Gesetze und verbindliche Urteile tragen und anerkannt sein lassen.
Aber das Recht sichert zugleich weite Räume unserer Lebensverbringung, in denen
konventionelle Moral als Medium sozialer Kontrollen nützlich, ja unentbehrlich
ist, aber eben ohne institutionalisierte Verbindlichkeiten und Zuständigkeiten von
etablierten Moralscharfrichtern. Wer sich insoweit in liberalen Lebensordnungen
privat und öffentlich an Recht und Gesetz hält und überdies auch die Regeln
gemeiner Moral nicht grob verletzt, existiert sozusagen untangierbar im vollen
Genuss des öffentlichen Schutzes seiner Bürger- und Persönlichkeitsrechte.
So sollte es jedenfalls sein.
Correctnesswächter wissen sich der gemeinen Verpflichtung zur Beachtung von
Persönlichkeitsrechten enthoben. Sie nehmen sich die illiberale Freiheit,
unangenehme Ansichten, statt sie zu widerlegen, mittels Disqualifikation der
moralischen Integrität ihrer Subjekte zu bekämpfen. Auch in kleinen, politisch
marginalen Zusammenhängen ist das inzwischen eingerissen. Da war doch ein
amtierender Kreisarzt nicht umhin gekommen, in seinem Gesundheitsbericht
statistisch basiert festzustellen, in einer Gemeinde des Kreises sei der
Gesundheitszustand der Schüler aller Schulstufen disproportional niedrig, die
Schulfähigkeit der Einschulungspflichtigen desgleichen und somit auch noch der
Anteil derjenigen, die früher einmal, aus heutiger Perspektive verbal
inkorrekt, als „Hilfsschüler“ registriert worden wären. Die gegebenen
historischen und sozialen Umstände wollten es, dass die Gemeinde, für die das
galt, einem alttradierten Vorurteil ausgesetzt war, eine Problemkommunität zu
sein. Da hatte man doch nun alles Erdenkliche längst getan, was geeignet
gewesen sein mochte, das einschlägige Vorurteil endlich definitiv grundlos zu
machen. Schulversorgungspraktisch gab es schon seit Jahrzehnten keinerlei
Mängel mehr. Die Ärztedichte konnte nicht besser sein und überbot die der
Nachbargemeinden. Die Fortbildungsangebote der Kreisvolkshochschule liessen zu
wünschen nichts übrig und wurden auch hoch frequentiert – und nun der
gesundheitsärztliche Zustandsbericht! Es wäre ja denkbar gewesen, dass dieser
Bericht erhebungspraktisch methodologische Fehler aufwies.
Auszuschliessen war selbstverständlich auch nicht eine kontingente Abweichung
von der Gleichverteilung sozialstatistischer Zuständlichkeiten über die Fläche,
die im Normalfall zu erwarten gewesen wäre. Ausreisser ohne Signifikanz
begegnen uns ja bei solchen Deskriptionen immer wieder einmal, und beim
grossräumigen Vergleich mit analogen Gesundheitsberichten in Nachbarregionen
wäre das vielleicht sichtbar geworden.
Aber wer hätte das alles überprüfen sollen? Dafür fehlte es an Zeit, an
Kompetenz, auch an Geld, und so verblieb als naheliegender Ausweg in der
Absicht, den misslichen Zustandsbericht zu desavouieren, seine moralische
Disqualifikation und ineins damit die des Berichterstatters. Wie sich eine
methodisch korrekt gearbeitete Erhebung moralisch disqualifizieren lasse,
bliebe generell freilich uneinsichtig. Im fraglichen, speziell deutschen Fall
bot sich der Ausweg an, sich durch diesen Bericht an „die schlimmsten Zeiten
der deutschen Geschichte“ erinnern zu lassen. Diese Erinnerung lag tatsächlich
nahe. Als die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei diktatorial
regierte, hatten sich nämlich die Behörden auch schon einmal mit der Problemkommunität
befasst, und das in der damals sich ideologisch legitimierenden totalitären
Weise, die im Extremfall Sterilisationsverfügungen einschloss. Das alles war
wohlbekannt und längst auch gut erforscht. Die moralisch wie rechtlich gebotene
Antwort auf die Herausforderung einer solchen Vergangenheit, die Antwort
nämlich „Nie wieder!“, war doch in der Rechtsordnung der zweiten deutschen
Demokratie erfolgreich und verlässlich institutionalisiert. Welchen Sinn hatte
also die Skandalisierung des Berichts über Gegebenheiten, bei denen es sich
vielleicht um Relikte der Gegebenheiten handeln mochte, auf die sich einst die
menschenrechtswidrige Menschheitsemendationspraxis der Nationalsozialisten
bezogen hatte? Irgend ein schulpraktischer oder sonstiger kommunalpolitischer
Zweck dieser Standardisierung war nicht erkennbar. Es handelte sich vielmehr um
eine Konsequenz der Correctnessverfügung, die den Antinationalsozialismus
rechtlich geschützter und gebotener Hilfen für Benachteiligte durch die Fiktion
überboten wissen wollte, es gäbe doch diese Benachteiligungen gar nicht. Die
Erhebungen des armen Kreisarztes waren damit in den Ruch nazianaloger
Machenschaften versetzt. Die zuständige politische Partei, in deren Schutz die
Correctnessanwältin sprechen zu können glaubte, zog es klugerweise vor, sich
hier nicht zu exponieren. Aber der Anspruch, in der öffentlichen
Disqualifikation des Kreisarztes habe sich doch der korrekte, empfindlichere
Umgang mit der totalitären Ortsvergangenheit betätigt, blieb unwidersprochen.
Es hängt mit der moralischen Natur dieser Ungeniertheit im öffentlichen Angriff
auf die moralische Integrität missliebiger Personen zusammen, dass die Praxis
solcher Disqualifikaiton sich keineswegs auf Subjekte bescheidenerer Einsicht
und Kenntnis beschränkt. Sie ist im Intellektuellenmilieu sogar häufiger, und
zwar vorzugsweise dann, wenn es sich um Intellektuelle handelt, denen in
correctnessdurchherrschten politischen Räumen die Rolle des Mahners zugewachsen
ist. So fand ich mich selbst einmal zu meiner Verblüffung durch einen
prominenten Kollegen, dessen Name hier nichts zur Sache tut, als
philosophisches Relikt jenes Geistes identifiziert, von dem auch Adolf Eichmann
schon bei seinen administrativen Verrichtungen geleitet gewesen sei. Ich hatte
nämlich zur öffentlichen Kritik an eingerissenen schulischen
Unordnungszuständen, die Lehrern und tüchtigen Schülern die Arbeits- und
Lernfreude vergällen mussten, für die lebenserleichternden Vorzüge von Ordnung,
Pünktlichkeit und Sauberkeit geworben. Das sei ein Plädoyer für KZ-Moral, so
hieß es, und auch prominente Politiker äusserten sich ähnlich. Wer
Retourkutschen
schätzte, könnte erwidern, dass es sich bei der correctnessorientierten
Verwerfung der Sekundärtugenden um eine unerträgliche Desavouierung der
tapferen Soldaten handelt, die die militärische Macht des Dritten Reiches
niedergerungen haben und damit auch die überlebenden Insassen der
Konzentrationslager befreit. Wie hätten denn diese Soldaten erfolgreich sein
können, wenn sie über die Primärtugend ihrer Tapferkeit hinaus nicht auch noch
die Sekundärtugenden der Disziplin, der Pünktlichkeit, ja sogar der Sauberkeit
in der Waffenpflege zum Beispiel, aufgeboten hätten? Überdies bliebe zu
erwidern, dass es doch eine Charakteristik der KZ-Wirklichkeit von exorbitanter
Befremdlichkeit wäre, wenn man sie für eine von Sekundärtugenden erfüllt
gewesene Wirklichkeit hielte. –
Correctnesswächter hüten Diskursgemeinschaften durch Ausschluss unwillkommener
Meinung mittels Verfügung, dass es unmoralisch sei, sie zu haben. Dass es in
genau diesem Sinne unmoralische Meinungen gibt, ist trivial. Auf diese
Trivialität bezog sich Aristoteles in der zitierten Massgabe seiner Topik, dass
man nicht mit jedermann über alles reden könne, und als
Disqualifikationskriterium führte er exemplarisch Aufkündigungen gemeiner
moralischer Meinung an. Um ein hartes Kriterium handelt es sich dabei gewiss
nicht. Historismus und überdies die Resultate empirischer Meinungsforschung
belehren uns über dramatische Wandlungen gemeinhin herrschender öffentlicher
Meinung. Umso deutlicher heben sich freilich zugleich jene fast uneingeschränkt
global geltenden normativen Allgemeinheiten heraus, die in einer langen Reihe
von Deklarationen völkerrechtlich festgeschrieben sind, analog in Grundgesetzen
von nationaler Geltung, und Prozessrechte garantieren Gehör, Einspruchsfristen,
Berufung gar und sonstige diskursive Bedingungen fairer Entscheidung in Klage-
und Anklagefällen.
In der Quintessenz heisst das: Die gemeine Meinung ist als Instanz in diskursiven
Prozessen keineswegs ein Relikt aus archaischen Lebensverhältnissen, zu denen
sich modernisierungsschockierte konservative Neo-Aristoteliker vermeintlich
romantisierend verhalten. Kulturevolutionär verhält sich die Sache genau
umgekehrt: Je moderner wir leben, umso wichtiger wird die Funktion der gemeinen
Meinung und des Sinns für sie, des Gemeinsinns also, als Instanz praktischer
Orientierung in moralischen und politischen Lebenszusammenhängen. Entsprechend
entwickelte sich vor allem im Zeitalter der europäischen Aufklärung die Theorie
des Common sense zu einem Zentralstück der Lehre von der Politik, und es ist
nicht schwer einsichtig zu machen, wieso das so ist. Der mit Abstand wichtigste
Grund ist die Angewiesenheit der europäischen Frühdemokratie und ihrer
Vorstufen auf eine Vergegenwärtigung derjenigen Kompetenzen, über die – um es
mit Rainer Specht zu sagen – jeder beliebige Billy Smith ebenso verfügt wie die
Lords oder gar der König von England. Der Begriff des Common sense ist ein
Begriff genau dieser Kompetenz. Ohne Leistungen aus dieser Kompetenz, ohne die
praktischen Orientierungsleistungen des Gemeinsinns also, blieben demokratische
Systeme funktionsuntüchtig und wären politisch nicht organisierbar. Auf der
anderen Seite nimmt, gleichfalls modernisierungsabhängig, mit dem Grad der
Dynamik und Komplexität unserer Zivilisation die relative Reichweite der
Sachzuständigkeit des Common sense ab, und die Frage ist, wie sich die
aufbrechende Orientierungslücke zwischen Common sense-Wissen einerseits und den
expandierenden Ungemeinheiten moderner zivilisatorischer Lebensvoraussetzungen
andererseits schliessen lasse. Die Geschichte der politischen Philosophie nach
der Aufklärung lässt sich als Geschichte der Antworten auf genau diese Frage
lesen, und einige der fraglichen Antworten sind politisch wirksam geworden. Für
die Idee der technokratischen Transformation der sich verwissenschaftlichenden
und technisierenden modernen Gesellschaft zum Beispiel gilt das – von Francis
Bacon über den Saint-Simonismus mit seinen so genannten frühsozialistischen
Bewegtheiten bis zum Comtismus in der brasilianischen Revolution am Ende des
19. Jahrhunderts. Experten, gewiss, sind unentbehrlich. Jeder, der die Hilfe
eines Arztes in Anspruch nehmen muss, weiss es, und jede Regierung, die einen
Seuchenzug stoppen soll, weiss es gleichfalls. Und so in allem. Da drängt es
sich auf, auch fürs Ganze und Allgemeine eine Spezialistenkompetenz zu bemühen.
Die massgebende Idee ist, endlich auch den Common sense in seiner demokratischen
Allzuständigkeit über den Volksschulstatus mit seiner verbindlich gemachten
gemeinen Bildung hinaus zu heben und zu verwissenschaftlichen. Die
Intellektuellenkonstrukte der Grossideologien des 19. und 20. Jahrhunderts
leisteten genau das. Sie wiesen den Punkt, aus dem sich die Welt kurieren und
neu organisieren lasse. Sie machten die endlich entdeckte Gesetzmässigkeit des
Geschichtslaufs offenbar und erhoben es zur politisch sanktionierten
moralischen Pflicht, den Geschichtsgesetzen, nämlich ihren Interpreten,
gehorsam zu sein. Was universell gilt, brachte sich parteilich zur Geltung. Um
korrekt zu sein, genügte Linientreue. Die Totalitarismen waren Systeme
konkurrenzfrei und ausnahmslos gemachter Correctness.
Es wäre Unfug, die aktuellen Correctnessphänomene generell für
Totalitarismusrelikte der untergegangenen totalitären Ideologien zu halten. Die
fraglichen Phänomene sind ja in allen modernen Gesellschaften zu beobachten,
und zwar auch dort, wo die grossen Ideologien politisch nie herrschend geworden
sind und damit die Idee auch nicht, in die Funktionsstelle des Gemeinsinns
liesse sich eine wissenschaftliche Weltanschauung einsetzen. Indessen: Auch das
Correctnessphänomen gehört in die Geschichte der Versuche, die expandierende
Lücke zwischen den Orientierungsleistungen des Gemeinsinns einerseits und den
ungemeinen kognitiven Lebensvoraussetzungen, von denen wir in der modernen
Zivilisation abhängig geworden sind, zu schliessen. Correctness – das ist der
Versuch, Orientierungsunsicherheit mittels moralischer Dezision zu bannen. Die
Plausibilität dieses Versuchs beruht auf der Commonsense-nahen Erfahrung der
deliberationsunbedürftigen Simplizität grundlegender moralischer
Unterscheidungen, ohne die wir nicht alltagsfähig wären. Aber wie sich die
Schöpfung bewahren lasse – das ist eben eine Frage, auf die eine
alltagserfahrungsbewährte Antwort nicht zur Verfügung steht, und dennoch will
sie im Alltag einer Kirchengemeinde beantwortet sein. Correctnessorientiert
kann man das.
Beschreibt man das Phänomen so, so wird man nicht finden wollen, hier liesse
sich rasch etwas ändern – gar durch die Ausrufung von Correctnessverboten über
Correctnessverbote. In letzter Instanz handelt es sich ja um das Problem, wie
sich der Gemeinsinn mit seinen trivialen, aber fundamentalen moralischen und
kognitiven Massgaben in der Menge dessen, worauf wir uns kollektiv in modernen
Gesellschaften über die Kompetenzgrenzen des Gemeinsinns hinaus
orientierungspraktisch angewiesen wissen, wirksam und überdies lernfähig halten
lasse. Die Antwort auf diese Frage gehört nicht mehr hierher. Immerhin sei noch
daran erinnert, dass es sich um expertokratische Ablösungen des Gemeinsinns
nicht handeln kann und um Versuche seiner Verwissenschaftlichung nach Massgabe
von Grosstheorien universalistischen Anspruchs ebenso wenig. In Übereinstimmung
mit tatsächlich beobachtbaren verfassungsrechtspolitischen Entwicklungen haben
wir eher zu erwarten, dass dem Common sense institutionalisierte
Entscheidungskompetenzen zuwachsen, die ihm bisher gar nicht gegeben waren –
vielerlei Formen direkter Demokratie mit ihrer Tendenz der moralischen
Trivialisierung politischer Grossziele und der Unterwerfung der Leistungen der
Experten unter kollektivierte Urteile ihrer Bekömmlichkeit. Correctnesswächter
sind ihrer Sache stets zu sicher, und das ist erwiesenermassen unbekömmlich.
Die Stimmbürger in hochentwickelten modernen Gesellschaften merken das und
stimmen sie nieder.
Abdruck in Absprache mit: „Bund Freiheit der Wissenschaft e. V.“
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